Neues Abkommen über den elektronischen Handel

Der Bundesrat eröffnet die Vernehmlassung zum ACE.
Kontext
Auf einen Blick
- Der Bundesrat eröffnet die Vernehmlassung zum ACE.
- Das Abkommen vereint 67 WTO-Mitglieder.
- Die Vernehmlassung endet am 28. Januar 2027.
- Der ACE verbietet Zölle auf elektronische Übertragungen.
Wichtige Fakten
- Beginn: 14. Oktober 2026
- Frist: 28. Januar 2027
- Abkommen: plurilaterales Abkommen über den elektronischen Handel
- Teilnehmer: 67 WTO-Mitglieder
- Abdeckung: etwa 70 Prozent des Welthandels
- Rahmen: gemeinsame internationale Regeln
- Schweizer Seite: Schweiz
- Ministererklärung: 28. März 2026
Der Zeitplan des Bundes
Am 14. Oktober 2026 hat der Bundesrat in Bern das Vernehmlassungsverfahren zum plurilateralen Abkommen über den elektronischen Handel, das mit dem Kürzel ACE bezeichnet wird, eingeleitet. Die Vernehmlassung bleibt bis zum 28. Januar 2027 offen. Mit dem ACE schaffen 67 WTO-Mitglieder einen gemeinsamen Rechtsrahmen für den elektronischen Handel; laut Mitteilung stärkt die Übereinkunft auch die Rechtssicherheit für Unternehmen.
Die 67 an der Übereinkunft beteiligten Mitglieder der Welthandelsorganisation repräsentieren insgesamt etwa 70 Prozent des Welthandels. Zu den Teilnehmern zählen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, Australien, China, Japan, Kanada, Singapur, das Vereinigte Königreich und die Schweiz. Da es sich um ein plurilaterales Abkommen handelt, steht der Beitritt weiterhin allen WTO-Mitgliedern offen.
Die im ACE enthaltenen Regeln
In der Mitteilung wird das ACE als Instrument zur Erleichterung des grenzüberschreitenden digitalen Handels mit Waren und Dienstleistungen dargestellt. Die als zentral bezeichnete Bestimmung verbietet die Erhebung von Zöllen auf elektronische Übertragungen. Das Abkommen fördert zudem die Anerkennung elektronischer Verfahren und Dokumente sowie die Abwicklung von Handelsgeschäften ohne Papierunterlagen.
Zu den Bestimmungen, die darauf abzielen, das Vertrauen in den digitalen Handel zu stärken, gehören der Verbraucherschutz, der Datenschutz und die Cybersicherheit. Die Mitteilung erinnert daran, dass die Schweiz von Anfang an an den Verhandlungen teilgenommen und zur Ausarbeitung des Abkommens beigetragen hat. Das Land verpflichtet sich, sowohl auf bilateraler Ebene als auch im Rahmen der EFTA moderne Regeln für den elektronischen Handel zu fördern. Nach der Mitteilung steht das ACE im Einklang mit den hohen Standards, die die Schweiz in ihren jüngsten Handelsabkommen verfolgt, und trägt den Interessen der Schweiz Rechnung, insbesondere in Bezug auf den Datenschutz.
Die Verhandlungen wurden 2024 im Wesentlichen abgeschlossen. Die Ministererklärung vom 28. März 2026 sah das Inkrafttreten durch einen Anhang mit vorläufigen Bestimmungen vor, während die formelle Aufnahme in den Rechtsrahmen der WTO ein gemeinsames Ziel bleibt.
Operative Details
Die praktischen Auswirkungen für Schweizer Unternehmen
Mehr Planbarkeit bei digitalen Geschäftsvorgängen
Für die Schweizer Wirtschaft liegt die im ACE beschriebene Wirkung in der Vorhersehbarkeit grenzüberschreitender digitaler Geschäfte. In der Mitteilung ist von Handel mit Waren und Dienstleistungen, verlässlicheren Rahmenbedingungen und größerer Rechtssicherheit die Rede. Diese Elemente sind für ein Schweizer Unternehmen relevant, wenn es mit einer der Vertragsparteien des Abkommens grenzüberschreitenden digitalen Handel betreibt.
Die Bestimmung zu Zöllen hat einen klar abgegrenzten Anwendungsbereich: In der Quelle ist vom Verbot die Rede, Zölle auf elektronische Übertragungen zu erheben. Neben dieser Regel nennt der Text die Anerkennung elektronischer Verfahren und Dokumente. Das dritte Element ist die Möglichkeit, Handelstransaktionen ohne Papierunterlagen abzuwickeln. Zusammengenommen zeichnen diese Punkte ein Austauschmodell, das auf von den Teilnehmern anerkannten digitalen Verfahren beruht.
Im Hinblick auf das Vertrauen verknüpft das Abkommen den elektronischen Handel mit dem Verbraucherschutz, dem Datenschutz und der Cybersicherheit. Sie werden nicht als vom Handel getrennte Aspekte dargestellt: Die Mitteilung bezeichnet sie als Bestimmungen, die das Vertrauen in die digitale Welt stärken sollen. Für die Schweiz wird der Datenschutz außerdem unter den im Abkommen berücksichtigten Interessen genannt.
Die Wettbewerbsdimension
Die Mitteilung schreibt dem ACE zwei konkrete Ergebnisse für die Schweiz zu: zu verhindern, dass das Land gegenüber den anderen Vertragsparteien benachteiligt wird, und die Wettbewerbsbedingungen für Schweizer Unternehmen zu verbessern. Der Verweis auf die 67 Mitglieder und auf rund 70 Prozent des Welthandels zeigt die internationale Dimension des Rechtsrahmens.
Die plurilaterale Struktur hält das Abkommen für den Beitritt aller WTO-Mitglieder offen. Dieses Element erweitert den im Text vorgesehenen Geltungsbereich, ohne daraus ein auf die Schweiz oder eine einzelne Ländergruppe beschränktes Abkommen zu machen. Die Vernehmlassung ermöglicht nun die Prüfung des Dossiers, wobei das weiterhin von den Teilnehmern geteilte Ziel der formellen Aufnahme des ACE in den Rechtsrahmen der WTO davon getrennt bleibt.
Wichtige Punkte
So verfolgen Sie die Vernehmlassung
Vier operative Schritte
Wer das Dossier zum elektronischen Handel verfolgt, kann die Mitteilung des Bundesrates in vier Schritten lesen, ohne den Zeitplan der Vernehmlassung mit dem Verlauf des Abkommens zu verwechseln.
- Den 14. Oktober 2026 als Beginn und den 28. Januar 2027 als Fristende der Vernehmlassung vermerken.
- Den Geltungsbereich bestimmen: grenzüberschreitender digitaler Handel mit Waren und Dienstleistungen unter den 67 WTO-Mitgliedern.
- Die vom ACE genannten operativen Bereiche prüfen: elektronische Übermittlungen, elektronische Dokumente und Verfahren, papierlose Transaktionen.
- Die vorläufige Regelung und das Ziel der formellen Aufnahme in den Rechtsrahmen der WTO auseinanderhalten.
Das Dossier gliedert sich in drei zeitliche Etappen. Die Verhandlungen wurden im Wesentlichen 2024 abgeschlossen. Anlässlich der 14. ordentlichen Ministerkonferenz der WTO am 28. März 2026 gaben 67 Mitglieder eine Ministererklärung ab, mit der sie vereinbarten, das ACE durch einen Anhang mit vorläufigen Bestimmungen in Kraft zu setzen. Schließlich leitete der Bundesrat am 14. Oktober 2026 das Vernehmlassungsverfahren ein.
Für ein Schweizer Unternehmen kann die interne Prüfung derselben Reihenfolge folgen. Zunächst wird geprüft, ob die Tätigkeit unter den grenzüberschreitenden digitalen Handel mit Waren und Dienstleistungen fällt. Danach werden die auf elektronischen Übermittlungen beruhenden Vorgänge herausgefiltert und die Anerkennung elektronischer Dokumente und Verfahren geprüft. Schließlich werden die Verweise auf den Verbraucherschutz, den Datenschutz und die Cybersicherheit bewertet.
Die Schweizer Position ist zusammen mit der Teilnahme des Landes an den Verhandlungen und seinem Engagement – auch im Rahmen der EFTA – für moderne Regeln zum elektronischen Handel zu lesen. Für diejenigen, die nur eine Frist festlegen müssen, ist die vom Bundesrat angegebene Frist der 28. Januar 2027.
Quelle: seco.admin.ch
Häufig gestellte Fragen
- Wie lange dauert die Konsultation zum ACE?
- Das Konsultationsverfahren zum plurilateralen Abkommen über den elektronischen Handel (ACE) begann am 14. Oktober 2026 in Bern und bleibt bis zum 28. Januar 2027 offen, wie vom Bundesrat angegeben.
- Was sind die wichtigsten Bestimmungen des ACE in Bezug auf Zölle und digitale Transaktionen?
- Das ACE verbietet die Erhebung von Zöllen auf elektronische Übertragungen, fördert die Anerkennung elektronischer Verfahren und Dokumente und ermöglicht die Durchführung von Handelsgeschäften ohne Papierunterlagen, wodurch die Vorhersehbarkeit für Unternehmen erhöht wird.
- Wie viele Länder nehmen am ACE teil, und welchen Anteil am Welthandel repräsentieren sie?
- Das Abkommen vereint 67 Mitglieder der Welthandelsorganisation, die zusammen etwa 70 Prozent des Welthandels repräsentieren, darunter die EU, Australien, China, Japan, Kanada, Singapur, das Vereinigte Königreich und die Schweiz.
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