Elektronischer Handel: Schweiz leitet Konsultation zum ACE ein

Das ACE bringt 67 Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) unter einem gemeinsamen Regelwerk für den elektronischen Handel zusammen.
Kontext
Auf einen Blick
- Konsultation am 14. Oktober 2026 eingeleitet
- ACE zwischen 67 WTO-Mitgliedern
- Frist auf den 28. Januar 2027 festgelegt
- Zölle auf elektronische Übermittlungen verboten
Wichtige Fakten
- Was → plurilaterales Abkommen über den elektronischen Handel (ACE)
- Wer → 67 Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO)
- Umfang → etwa 70 Prozent des Welthandels
- Schweiz → nimmt von Anfang an an den Verhandlungen teil
- Frist → 28. Januar 2027
Eine Ankündigung des Bundes mit internationaler Tragweite
Am 14. Oktober 2026 hat der Bundesrat in Bern die Vernehmlassung zum plurilateralen Abkommen über den elektronischen Handel (ACE) eröffnet. Die auf dem SECO-Portal veröffentlichte Mitteilung nennt den 28. Januar 2027 als Frist für das Verfahren.
Das ACE bringt 67 Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) unter einem gemeinsamen Regelwerk für den elektronischen Handel zusammen. Dazu gehören unter anderem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Australien, China, Japan, Kanada, Singapur, das Vereinigte Königreich und die Schweiz. Insgesamt stehen sie für etwa 70 Prozent des Welthandels.
Der Text soll den grenzüberschreitenden digitalen Handel mit Waren und Dienstleistungen erleichtern und verlässlichere Rahmenbedingungen bieten. Eine zentrale Bestimmung verbietet die Erhebung von Zöllen auf elektronische Übertragungen. Das Abkommen fördert zudem die Anerkennung elektronischer Verfahren und Dokumente sowie die Abwicklung von Handelsgeschäften ohne Papierunterlagen.
Zu den im Abkommen geregelten Bereichen gehören der Verbraucherschutz, der Datenschutz und die Cybersicherheit; diese Bestimmungen sollen das Vertrauen in den digitalen Handel stärken.
Operative Details
Die Tragweite der gemeinsamen Regeln
Die Zahl von 67 Mitgliedern ist zusammen mit dem Anteil von rund 70 Prozent am Welthandel zu betrachten, der auf ihre Gesamtheit entfällt. Die Quelle beschreibt daher keine auf eine einzige Beziehung zwischen zwei Ländern beschränkte Vereinbarung, sondern einen gemeinsamen Rahmen zwischen mehreren Volkswirtschaften, der allen WTO-Mitgliedern offensteht. Diese Offenheit ist das Merkmal, das die plurilaterale Bezeichnung hervorhebt: Das ACE geht von einer Gruppe von Teilnehmern aus, ohne die Tür für spätere Beitritte zu schließen.
| Bereich | Von der Quelle angegebener Inhalt |
|---|---|
| Digitaler Handel | Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels mit Waren und Dienstleistungen |
| Zölle | Verbot von Zöllen auf elektronische Übermittlungen |
| Verfahren | Förderung der Anerkennung elektronischer Verfahren |
| Dokumente | Förderung der Anerkennung elektronischer Dokumente |
| Transaktionen | Abwicklung der Transaktionen ohne Papierunterlagen |
| Vertrauen | Verbraucherschutz, Datenschutz und Cybersicherheit |
Die Mitteilung stellt den Zusammenhang zwischen diesen Elementen und der Rechtssicherheit ausdrücklich her. Für Schweizer Unternehmen betreffen die verlässlicheren Rahmenbedingungen somit die Art und Weise, wie der grenzüberschreitende digitale Handel zwischen den Vertragsparteien anerkannt und gehandhabt wird. Die Quelle bringt die Vereinbarung außerdem mit besseren Wettbewerbsbedingungen und dem Risiko in Verbindung, dass die Schweiz gegenüber den anderen Parteien nicht benachteiligt wird.
Der Geltungsbereich bleibt jedoch der im Text beschriebene: Das Verbot betrifft Zölle auf elektronische Übermittlungen. Es wird weder als allgemeine Abschaffung aller auf den Handel anwendbaren Zölle noch als Änderung aller Handelsverfahren dargestellt. Dieselbe Zurückhaltung gilt für die Garantien: Verbraucherschutz, Datenschutz und Cybersicherheit sind Bestimmungen, die darauf abzielen, das Vertrauen zu stärken, und keine von der Quelle bereits gemessenen Ergebnisse.
Wichtige Punkte
Verhandlungen, Erklärung und Vernehmlassung
Im Jahr 2024 erreichten die Verhandlungen über das ACE im Rahmen der WTO einen wesentlichen Abschluss. Die formelle Aufnahme des Abkommens in das WTO-Abkommen blieb aufgrund des Widerstands einiger Mitgliedstaaten bisher unmöglich. Die Quelle trennt daher den ausgehandelten Text von seiner formellen Aufnahme in den Rechtsrahmen der Organisation.
Eine Ministererklärung wurde am 28. März 2026 im Rahmen der 14. ordentlichen WTO-Ministerkonferenz von 67 Mitgliedern veröffentlicht. Darin kamen die Mitglieder überein, das ACE durch einen Anhang mit vorläufigen Bestimmungen in Kraft zu setzen; die formelle Aufnahme des Abkommens in den Rechtsrahmen der WTO bleibt jedoch ein gemeinsames Ziel der Mitglieder.
Seit Beginn der Verhandlungen hat die Schweiz an den Arbeiten teilgenommen und zur Ausarbeitung des Abkommenstextes beigetragen. Das Land setzt sich sowohl in den bilateralen Beziehungen als auch im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) für moderne Regeln für den elektronischen Handel ein. Laut der Mitteilung steht das ACE im Einklang mit den hohen Standards, die die Schweiz in ihren jüngsten Handelsabkommen verfolgt, und berücksichtigt die schweizerischen Bedürfnisse, insbesondere im Bereich des Datenschutzes.
Der Zeitplan sieht somit eine Phase der nationalen Konsultation und eine von 67 WTO-Mitgliedern vereinbarte Übergangslösung vor. Die vom Bundesrat eingeleitete Konsultation endet am 28. Januar 2027. Der verfügbare Text nennt weder ein Ergebnis der Konsultation noch einen Termin für die formelle Aufnahme des ACE in das WTO-Abkommen; er weist lediglich darauf hin, dass Letztere weiterhin das gemeinsame Ziel der Beteiligten bleibt.
Quelle: seco.admin.ch
Häufig gestellte Fragen
- Was ist das ACE-Abkommen und wer gehört ihm an?
- Das plurilaterale Abkommen über den elektronischen Handel (ACE) ist ein gemeinsamer Regulierungsrahmen für den digitalen Handel zwischen 67 Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO), darunter die Europäische Union, Australien, China, Japan, Kanada, Singapur, das Vereinigte Königreich und die Schweiz. Zusammen repräsentieren diese Teilnehmer etwa 70 Prozent des Welthandels.
- Was sind die wichtigsten Vorteile für Schweizer Unternehmen?
- Das ACE zielt darauf ab, den grenzüberschreitenden digitalen Handel mit Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und verlässlichere Rahmenbedingungen zu schaffen. Eine zentrale Bestimmung verbietet die Erhebung von Zöllen auf elektronische Übertragungen und fördert darüber hinaus die Anerkennung elektronischer Verfahren und Dokumente sowie die Abwicklung von Transaktionen ohne Papierunterlagen.
- Wie sieht der Zeitplan für das Konsultationsverfahren aus?
- Das Konsultationsverfahren wurde vom Bundesrat am 14. Oktober 2026 eröffnet und endet am 28. Januar 2027. Die Verhandlungen über das ACE wurden 2024 im Wesentlichen abgeschlossen, doch die formelle Aufnahme in das WTO-Abkommen bleibt das gemeinsame Ziel der 67 Mitglieder, die am 28. März 2026 eine Ministererklärung abgegeben haben.