Bundesrat gewährt Start-ups Flexibilität bei der Arbeitszeit

Neue Sonderbestimmungen am 28.
Kontext
Auf einen Blick
- Neue Sonderbestimmungen am 28. Oktober 2026 verabschiedet
- Inkrafttreten auf den 1. Dezember 2026 festgelegt
- Gezielte Ausnahmen für bestimmte Mitarbeitende von Start-ups
- Die Revision setzt das Ziel der parlamentarischen Initiative 16.442 um
Wichtige Fakten
- Entscheid → Bundesrat, Sitzung vom 28. Oktober 2026
- Bereich → Start-ups und einige ihrer Mitarbeitenden
- Verordnung → Revision der ArGV 2
- Bedingungen → spezifische Kompetenzen, Autonomie, Kapital und zeitlich begrenzte Projekte
- Inkrafttreten → 1. Dezember 2026
Am 28. Oktober 2026 hat der Bundesrat in Bern neue Sonderbestimmungen für Start-ups und einige ihrer Mitarbeitenden verabschiedet. Die Massnahme zielt darauf ab, eine grössere Flexibilität bei der Organisation der Arbeitszeit zu gewährleisten. Die Mitteilung präzisiert, dass die Bestimmungen mit den Sozialpartnern ausgehandelt wurden und am 1. Dezember 2026 in Kraft treten werden.
Der Weg der Revision
Die Massnahme wird durch die Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) konkretisiert. Bei der Prüfung des Vorentwurfs der parlamentarischen Initiative 16.442 hatte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) den Bundesrat aufgefordert, Letztere mittels einer Verordnung umzusetzen. Die Revision der ArGV 2 setzt dieses Ziel um.
Die Mitteilung beschreibt eine gezielte Ausnahme, keine undifferenzierte Änderung. Der Text spricht von Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit, die von der Einhaltung verschiedener Bedingungen abhängig gemacht werden. Die betroffenen Arbeitnehmenden müssen in einem Start-up beschäftigt sein, über spezifische Kompetenzen verfügen, bei ihrer Arbeit über weitgehende Autonomie verfügen und von einem Beteiligungsplan am Unternehmenskapital profitieren. Die Quelle fügt eine weitere Voraussetzung hinzu: Die Beschäftigung muss bestimmte Projekte von begrenzter Dauer betreffen.
Der Text geht aus dem Austausch mit den Sozialpartnern an runden Tischen hervor und wurde in der öffentlichen Vernehmlassung positiv aufgenommen. Die Änderung tritt am 1. Dezember 2026 in Kraft und wird in die ArGV 2 aufgenommen, die Verordnung, die Sonderbestimmungen für bestimmte Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmenden vorsieht.
Operative Details
Was sich bei den Regeln ändert
Der klarste Zusammenhang in der Mitteilung besteht zwischen der allgemeinen Regel und der für eine abgegrenzte Gruppe vorgesehenen Ausnahme. Einerseits bilden die allgemeinen Bestimmungen zur Arbeits- und Ruhezeit den im Text angegebenen Ausgangspunkt; andererseits führt die Änderung der ArGV 2 gezielte Ausnahmen für Arbeitnehmende ein, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Quelle beziffert die betroffenen Stunden nicht und beschreibt keine neue Standarddauer: Vielmehr werden das Prinzip der Flexibilität und die Bedingungen für dessen Anwendung festgehalten.
Unternehmen, Arbeitnehmende und Projekt
Die Gegenüberstellung lässt sich auf drei Ebenen betrachten, die alle im Text vorkommen:
| Ebene | Von der Quelle angegebenes Element |
|---|---|
| Unternehmen | Start-up |
| Arbeitnehmende | spezifische Kompetenzen, weitgehende Autonomie und Plan zur Beteiligung am Unternehmenskapital |
| Projekt | Tätigkeiten in spezifischen Projekten mit begrenzter Dauer |
Diese Aufschlüsselung macht deutlich, dass die Zugehörigkeit zu einem Start-up allein die in der Mitteilung beschriebenen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt. Die Massnahme wird auch mit den beruflichen Merkmalen der Arbeitnehmenden und dem zeitlich begrenzten Charakter des Projekts verknüpft. In der Beschreibung der Quelle unterscheidet dies die neue Bestimmung von einer allgemeinen Ausweitung der Sonderbestimmungen auf alle Unternehmen oder alle Mitarbeitenden.
Für den Schweizer Arbeitsmarkt ist der von der Quelle erklärte Zusammenhang direkt, aber begrenzt: Start-ups schaffen Arbeitsplätze und tragen durch innovative Ideen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Schweiz bei; die Revision betrifft die Organisation der Arbeitszeit für einen Teil ihrer Mitarbeitenden. Die Mitteilung nennt im Zusammenhang mit der Änderung keine zusätzlichen Beschäftigungszahlen und misst die wirtschaftliche Wirkung der Flexibilität nicht.
Der Text setzt somit die erklärte wirtschaftliche Rolle der Start-ups mit einer gezielten Änderung der Arbeitszeitregelungen in Beziehung, ohne eine Quantifizierung der Auswirkungen zu liefern. Auch die Rolle der WAK-N ist genau definiert: Die Kommission hat den Bundesrat aufgefordert, das Ziel der parlamentarischen Initiative 16.442 auf Verordnungsstufe umzusetzen. Der angekündigte Entscheid betrifft somit die Revision der ArGV 2 und die Organisation der Arbeitszeit.
Wichtige Punkte
Konsultation und offizielle Dokumente
Die Entstehung der Bestimmung wurde von einem Austausch mit den Sozialpartnern begleitet. Die Mitteilung berichtet, dass die neue Bestimmung im Rahmen von Rundtischgesprächen ausgearbeitet wurde und dass die öffentliche Konsultation sie positiv aufgenommen hat. Dieses Element dokumentiert den vorbereitenden Prozess, gibt jedoch weder detaillierte Positionen der Beteiligten wieder noch schreibt es einzelnen Organisationen Aussagen zu. Im vorliegenden Text finden sich daher keine Zitate oder gesonderten Bewertungen seitens der Sozialpartner.
Was zusammen mit dem Beschluss veröffentlicht wird
Die Meldung verweist auf drei Dokumente. Das erste ist die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, die besondere Bestimmungen für bestimmte Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern enthält. Das zweite ist ein Kommentar zur Revision der ArGV 2, der sich auf die Regelung von Artikel 32c für Arbeitnehmer junger Unternehmen konzentriert, die Beteiligungen an ihrem eigenen Unternehmen halten. Das dritte ist der Bericht über die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens zu derselben Revision.
Die Titel weisen auf den Zusammenhang zwischen der Änderung der Verordnung, den Beteiligungen am Unternehmen und dem Konsultationsschritt hin; der Text der Meldung fasst den analytischen Inhalt dieses Zusammenhangs hingegen nicht zusammen. Um den Umfang der verfügbaren Informationen einzugrenzen, gibt die Mitteilung nicht an, wie viele Start-ups oder wie viele Arbeitnehmer unter die Bestimmung fallen können. Sie präzisiert auch weder die konkrete Form des Kapitalbeteiligungsplans noch legt sie fest, welche Kompetenzen als spezifisch gelten oder wie die weitgehende Autonomie bewertet wird.
Diese Elemente können nicht durch in der Quelle nicht enthaltene Beispiele oder Schätzungen ergänzt werden. Die unmissverständlich festgelegte operative Angabe bleibt das Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 2026. Die Mitteilung beschreibt eine vom Bundesrat verabschiedete und am 28. Oktober 2026 veröffentlichte Bestimmung, dokumentiert jedoch keine weiteren Zeitpläne, sektorspezifischen Anwendungen oder späteren Ergebnisse. Die Massnahme wird daher als gezielte Änderung der ArGV 2 mit ausdrücklichen Bedingungen und ohne zusätzliche Zahlen zu den Auswirkungen auf die Beschäftigung dargestellt.
Quelle: seco.admin.ch
Häufig gestellte Fragen
- Wann wurden die neuen Sonderregelungen verabschiedet?
- Die neuen Sondernormen wurden vom Bundesrat während der Sitzung vom 28. Oktober 2026 in Bern verabschiedet.
- Wann treten diese Bestimmungen in Kraft?
- Das Inkrafttreten der neuen Normen ist auf den 1. Dezember 2026 festgelegt.
- Welchen Anwendungsbereich haben diese Ausnahmeregelungen?
- Der Bereich betrifft Start-ups und einige ihrer Mitarbeitenden, die über spezifische Kompetenzen, weitgehende Autonomie und einen Beteiligungsplan am Unternehmenskapital verfügen.
- Welche Bedingungen gelten für die betroffenen Mitarbeitenden?
- Die Beschäftigten müssen in einem Start-up beschäftigt sein, über spezifische Kompetenzen verfügen, weitgehende Autonomie genießen, von einem Beteiligungsplan am Unternehmenskapital profitieren, und die Beschäftigung muss sich auf spezifische Projekte von begrenzter Dauer beziehen.