Muss der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis ausstellen? (Grenzgänger-Leitfaden)
Antwort mit offiziellen Quellen — Rechte, Kündigung und Mobbing
Aktualisiert am 11. August 2026

Antwort
Ja, zwingend (OR Art. 330a) Quelle: Fedlex OR SR 220. Ein vollständiges Arbeitszeugnis muss Tätigkeit, Dauer, Leistung und Verhalten angeben, in Schweizer Code-Sprache (standardisiert, nie explizit negativ). Arbeitnehmer wählt zwischen Vollzeugnis (Qualifikationszeugnis, bevorzugt) und einfachem (Dauer + Funktion). Zwischenzeugnis während Anstellung auf Verlangen. Auslieferung binnen 1 Monat nach Ende. Bei verschlechternden Formeln Klage beim Arbeitsgericht (180 Tage). Verweigerung oder Verzug: Entschädigung bis 2 Monatslöhne (BGer 4A_137/2014). Codes: «vollste Zufriedenheit» = sehr gut, «vollen» = gut, «Zufriedenheit» = genügend.
Offizielle Quellen
Weitere Fragen zu diesem Thema
- Bin ich als Grenzgänger vor Arbeitsplatz-Diskriminierung geschützt?
Ja. Das FZA Anhang I Art. 9 verlangt Gleichbehandlung zwischen Schweizer und EU/EFTA-Arbeitnehmern bei Lohn, Sozialleistungen, Arbeitsbedingungen und Weiterbildung.
- Hat der aus der Schweiz entlassene Grenzgänger Anspruch auf italienische NASpI?
Ja. Gemäss EU-VO 883/2004 Art. 65 hat der voll arbeitslose Grenzgänger Anspruch auf Leistungen im Wohnland (Italien) auf Basis der ausländischen Beiträge.
- Was tun bei einem Arbeitsunfall?
Unfall sofort dem Arbeitgeber melden und Unfallmeldung ausfüllen lassen; binnen 3 Tagen an SUVA (oder UVG-Versicherer). Arzt behandelt und bescheinigt Arbeitsunfähigkeit. SUVA übernimmt alle Heilkosten ohne Franchise (UVG Art. 10), zahlt Taggeld 80 % des Lohns ab 3.
- Ist eine Kündigung in der Schweiz immer rechtmässig?
Nein. Trotz Vertragsfreiheit (OR Art. 335) ist eine Kündigung missbräuchlich, wenn sie aus geschützten Gründen erfolgt (OR Art. 336): Nationalität, Ethnie, Religion oder Politik, Gewerkschaftstätigkeit, Alter, Geschlecht, Familienstand, Whistleblowing.
- Wer zahlt den Lohn bei längerer Krankheit?
Über die OR-Skala hinaus (siehe Lohn-FAQ) greift die kollektive KTG ab Tag 31 in den meisten Fällen. 720 Tage in 900 zu 80-90 %, finanziert durch KTG-Beiträge hälftig AG/AN.
- Wie schützt man sich in der Schweiz vor Mobbing?
Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht (OR Art. 328, ArG Art. 6). Mobbing — wiederholte psychische Belästigung am Arbeitsplatz — verletzt diese Pflicht und begründet zivilrechtliche Haftung.
- In welche Gewerkschaften kann ich als Grenzgänger eintreten?
Grenzgänger können den Schweizer Gewerkschaften frei beitreten. Haupt-Tessiner Verbände: OCST (Christlich-Soziale Organisation Tessin, 38'000 Mitglieder), UNIA (Industrie, Bau, Gewerbe, 180'000 national), Syna, SGB. Beitrag CHF 30-50/Monat.
- Gibt es in der Schweiz ein italienisches TFR-Äquivalent?
Nein, es gibt kein obligatorisches TFR. Die Abgangsentschädigung (OR Art. 339b-339c) steht nur Arbeitnehmern ≥50 Jahre mit ≥20 Dienstjahren zu und beträgt 2-8 Monatslöhne; seit 1985 weitgehend durch BVG-Leistungen ersetzt.
Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine persönliche Beratung durch einen Treuhänder, Anwalt oder eine Gewerkschaft. Steuer-, Sozialversicherungs- und Bewilligungsregeln ändern sich häufig: immer die verlinkten Primärquellen prüfen.