Sozialhilfe für ukrainische Flüchtlinge: geteilte Meinungen

Kantonalbeamter, der Sozialhilfe an ukrainische Flüchtlinge in der Schweiz aushändigt

Die Kantone können die Höhe der Sozialhilfe festlegen S Nächstes Jahr können 46'000 Flüchtlinge sie erhalten Vernehmlassung zur Asylverordnung 2 bis.

Kontext

Auf einen Blick

  • Die Kantone können die Höhe der Sozialhilfe festlegen S
  • Nächstes Jahr können 46'000 Flüchtlinge sie erhalten
  • Vernehmlassung zur Asylverordnung 2 bis zum 15. Oktober
  • Kantonale Gesetze müssen bis zum 1. März 2027 angepasst werden

Wichtige Fakten

  • Gegenstand → Anpassung der Asylverordnung 2
  • Begünstigte → ukrainische Flüchtlinge mit Status S
  • Angegebene Zahl → 46'000 Personen im nächsten Jahr
  • Vernehmlassung → bis zum 15. Oktober
  • Frist für die kantonalen Gesetze → 1. März 2027
  • Entlastungspaket 2027 → Globalpauschale für einige Inhaber des Status S abgeschafft

BERN - Das zur Vernehmlassung unterbreitete Projekt zur Anpassung der Asylverordnung 2 sieht vor, den Kantonen die Festlegung des Betrags der Sozialhilfe für ukrainische Flüchtlinge mit Status S zu übertragen. Der Bund reduziert sein finanzielles Engagement aus Spargründen und will deshalb den Kantonen die Aufgabe überlassen, die Leistungen festzulegen, da sie die Kosten dafür tragen werden.

Ab dem nächsten Jahr können 46'000 ukrainische Flüchtlinge erstmals Sozialhilfe beziehen. Die Änderung im Zusammenhang mit der Anpassung der Asylverordnung 2 wurde bis zum 15. Oktober in die Vernehmlassung geschickt.

Warum die Verordnung geändert wird

Mathias Reynard, Präsident der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren, erklärte gegenüber Keystone-ATS, dass Personen mit Status S ohne die Anpassung dieselbe Sozialhilfe erhalten würden wie die ansässige Bevölkerung. Der Betrag wäre damit höher als der derzeit geltende Betrag für Asylsuchende. Für die Kantone ergäbe sich daraus eine erhebliche Kostensteigerung.

Der finanzielle Druck ist auch aufgrund einer weiteren Entscheidung gestiegen. Im Entlastungspaket 2027 ist die Globalpauschale weggefallen, die der Bund den Kantonen für Personen mit Status S zahlte, die über eine Aufenthaltsbewilligung von mehr als 5 Jahren verfügen. Die Vorlage des Bundes fügt sich somit in eine Kostenverteilung ein, bei der das Engagement des Bundes abnimmt und jenes der Kantone zunimmt.

Die Positionen in der Vernehmlassung

Die Kantone hatten verlangt, den Betrag selbstständig festlegen zu können, und die Vorlage hat diesem Anliegen Rechnung getragen. Künftig können die Beträge bis auf die für Asylsuchende vorgesehenen Beträge gesenkt werden.

Die Gemeinden begrüssen die Änderung, fordern aber, mitreden zu können. Der Schweizerische Gemeindeverband betont, dass sie die Hauptlast der Finanzierung tragen. Die humanitären Organisationen weisen hingegen auf mögliche soziale Folgen hin. Das Dossier bleibt somit offen zwischen der Autonomie der Kantone, der Kostenverlagerung und den Befürchtungen hinsichtlich des Schutzes von Personen mit Status S.

Operative Details

Drei Szenarien für die Kantone

Die praktische Tragweite des Projekts zeigt sich im Vergleich zwischen drei bereits in der Vernehmlassung genannten Ergebnissen. Das erste wäre das Ergebnis, das ohne Änderung eintreten würde: Die Inhaber des Status S würden dieselbe Unterstützung wie die ansässige Bevölkerung erhalten, mit einem Betrag, der höher ist als der derzeit für Asylsuchende vorgesehene. Für die Kantone ist die angegebene Folge ein erheblicher Kostenanstieg.

Table 1: Szenario
SzenarioIn der Quelle angegebene Folge
Verordnung nicht angepasstSozialhilfe wie für die ansässige Bevölkerung
Verordnung angepasstDie Kantone legen auch niedrigere Beträge fest
Gerichtliche BeschwerdeJe nach Urteil ist eine rückwirkende Auszahlung der gesamten Sozialhilfe möglich

Im zweiten Szenario geht der Entscheidungsspielraum auf die Kantone über. Die Beträge können bis auf die Höhe der für Asylsuchende vorgesehenen Sozialhilfe sinken. Der Unterschied ist somit nicht nur administrativer Natur: Je nach kantonaler Entscheidung kann er zu unterschiedlichen Leistungen führen. Das Projekt verknüpft damit die Festlegung des Betrags mit der Fähigkeit der Kantone, die entsprechenden Kosten direkt zu tragen.

Das rechtliche und soziale Risiko

Ein möglicher Rechtsstreit eröffnet ein drittes Szenario. PS, OSAR, Caritas und Verdi befürchten Armut und eine Ungleichbehandlung vor dem Gesetz; sie weisen auch auf Hindernisse bei der Integration und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben hin. Ein Urteil könnte die Kantone verpflichten, den gesamten Betrag der Sozialhilfe nachträglich auszuzahlen. Die Wahl des Betrags hätte somit auch nach seiner Anwendung finanzielle Folgen.

Das PLR richtet den Fokus auf die Vereinbarkeit der Revision mit dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und fordert den Bundesrat auf, die rechtliche Frage zu klären. Die UDC geht hingegen von einer Sparlogik aus: Sie befürwortet die Abkehr von der Gleichwertigkeit mit den Leistungen für Schweizer Bürger, hält das Sparpotenzial im Asylbereich jedoch noch für nicht ausgeschöpft und fordert, das Projekt zu verstärken.

Für Gemeinden und Kantone geht es bei der Gegenüberstellung somit um zwei gegensätzliche Risiken: einerseits höhere Kosten, wenn die Verordnung unverändert bleibt; andererseits Rechtsstreitigkeiten und mögliche Nachzahlungen, wenn die Kürzung rechtlich nicht standhält.

Wichtige Punkte

Das Dossier Schritt für Schritt verfolgen

Die Quelle nennt eine hilfreiche Abfolge, um die Änderung zu verstehen, ohne die Entscheidungsebenen zu vermischen. Zuerst gibt es die eidgenössische Vernehmlassung zur Asylverordnung 2; danach können die Kantone, falls die Änderung verabschiedet wird, die Beträge festlegen; schliesslich müssen ihre Sozialhilfegesetze bis zu der von der FDP genannten Frist angepasst werden. Für die Gemeinden bleibt die Forderung bestehen, an den Entscheidungen beteiligt zu werden, da sie die Hauptlast der Finanzierung tragen.

Vier operative Schritte

1. Bis zum 15. Oktober die Vernehmlassung zur Anpassung der Asylverordnung 2 verfolgen. Dies ist die erste in der Quelle ausdrücklich genannte Frist.

2. Im Herbst das politische Anliegen von der endgültigen Entscheidung unterscheiden: Die FDP fordert, dass die Änderung in diesem Zeitraum verabschiedet wird, um den Kantonen Zeit zu lassen.

3. Nach einer allfälligen Verabschiedung die kantonale Festlegung des Betrags beobachten. Der Entwurf sieht vor, dass die Kantone tiefere Leistungen festlegen können, bis auf das Niveau, das für Asylsuchende vorgesehen ist.

4. Bis zum 1. März 2027 die Anpassung der kantonalen Sozialhilfegesetze verfolgen, eine von der FDP genannte Frist, damit die Kantone die gesetzgeberische Arbeit abschliessen können.

Für eine Person mit Status S wird der vom zuständigen Kanton festgelegte Betrag konkret entscheidend sein. Die Quelle weist darauf hin, dass er bis auf die Höhe der für Asylsuchende vorgesehenen Leistung reduziert werden könnte. Eine einheitliche Zahl wird jedoch nicht genannt: Der Vergleich muss sich daher auf den kantonalen Entscheid konzentrieren, der auf die allfällige Änderung auf Bundesebene folgen wird.

Für die Gemeinden besteht der zu verfolgende Schritt in der Forderung nach Mitsprache bei den Entscheidungen, da der Schweizerische Gemeindeverband ihnen die Hauptlast der Finanzierung zuschreibt. Für Parteien und humanitäre Organisationen bleiben dagegen die Vereinbarkeit mit dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das Risiko von Beschwerden und die Auswirkungen auf Armut, Integration und soziale Teilhabe zentral.

Bis zum Abschluss dieser Schritte ist die operative Information kein endgültiger Betrag, sondern die im Entwurf vorgesehene Übertragung der Zuständigkeit und der in der Quelle angegebene politische Zeitplan.

Quelle: tio.ch

Häufig gestellte Fragen
Wie viele ukrainische Flüchtlinge werden im nächsten Jahr Sozialhilfe erhalten können?
Laut der Quelle werden im nächsten Jahr 46'000 ukrainische Flüchtlinge erstmals Sozialhilfe beziehen können, die für Personen mit Schutzstatus S bestimmt ist. Diese Zahl ist im Entwurf zur Anpassung der Asylverordnung 2 angegeben, der in die Vernehmlassung geschickt wurde.
Bis wann müssen die kantonalen Gesetze zur Sozialhilfe angepasst werden?
Die kantonalen Sozialhilfegesetze müssen bis zum 1. März 2027 angepasst werden. Diese Frist wurde von der PLR in der Vernehmlassung angegeben, um den Kantonen zu ermöglichen, die Rechtsetzungsarbeiten nach einer allfälligen Verabschiedung auf Bundesebene abzuschliessen.
Was sieht der Entwurf bezüglich des Betrags der Sozialhilfe vor, den die Kantone festlegen können?
Der Entwurf sieht vor, dass die Kantone nach Annahme der Änderung die Höhe der Sozialhilfe für ukrainische Flüchtlinge autonom festlegen können, mit der Möglichkeit, sie bis auf das für Asylsuchende vorgesehene Niveau zu senken, anstatt den Betrag auf dem Niveau der Einwohner zu belassen.
Welche Fristen gelten für die eidgenössische Vernehmlassung zur Asylverordnung 2?
Die Vernehmlassung zur Anpassung der Asylverordnung 2 ist bis zum 15. Oktober geöffnet. Während dieser Zeit können Kantone, Gemeinden, Parteien und humanitäre Organisationen ihre Stellungnahmen zum Bundesvorhaben einreichen.
Welches rechtliche Risiko wird im dritten in der Quelle beschriebenen Szenario hervorgehoben?
Das dritte Szenario betrifft mögliche Beschwerden von Parteien und humanitären Organisationen. Je nach Urteil könnten die Kantone gezwungen sein, den gesamten Betrag der Sozialhilfe rückwirkend auszuzahlen, mit finanziellen Folgen auch nach Anwendung der Kürzung.

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