Ukraine: Verordnung über Maßnahmen (Grenzgänger-Leitfaden)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat die Anhänge 2 und 14a der Verordnung im Hinblick auf die Situation in der Ukraine geändert.
Kontext
In Kürze
- Am 14. August 2026 änderte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Anhänge 2 und 14a der Verordnung in Bezug auf die Situation in der Ukraine.
- Eine Entität wurde aus Anhang 14a gestrichen und die Einträge zu 610 Personen und Entitäten wurden in Anhang 2 geändert.
- Diese Maßnahmen treten am 17. August 2026 um 23.00 Uhr in Kraft.
Eckdaten
- Wer: Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
- Wann: 14. August 2026
- Wo: Schweiz
- Was: Änderungen der Anhänge 2 und 14a der Verordnung
- Betrag: Nicht angegeben
Am 14. August 2026 änderte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Anhänge 2 und 14a der Verordnung in Bezug auf die Situation in der Ukraine. Eine Entität wurde aus Anhang 14a gestrichen und die Einträge zu 610 Personen und Entitäten wurden in Anhang 2 geändert. Diese Maßnahmen treten am 17. August 2026 um 23.00 Uhr in Kraft.
Kontext
Die Lage in der Ukraine hatte erhebliche Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft. Das WBF hat beschlossen, die Anhänge 2 und 14a der Verordnung zu ändern, um den neuen wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Diese Massnahmen wurden getroffen, um die Stabilität und Sicherheit der Schweizer Wirtschaft zu gewährleisten.
Konkrete Beispiele
- Anhang 2 wurde geändert, um neue Einträge für 610 Personen und Organisationen aufzunehmen.
- Anlage 14a wurde zurückgezogen und ersetzt
Operative Details
Ukraine: Verordnung über Maßnahmen
Die Änderungen der Anhänge 2 und 14a der Verordnung könnten praktische Auswirkungen für die in der Schweiz wohnhaften Personen und Grenzgänger haben. Es ist wichtig, die neuen Maßnahmen zu überprüfen und zu verstehen, wie sie auf Ihre Umstände zutreffen.
Die Schutzmassnahmen für ukrainische Staatsangehörige in der Schweiz wurden angepasst, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Mit der neuen Verordnung, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, werden die Anhänge 2 und 14a der Verordnung über Schutzmassnahmen für ukrainische Staatsangehörige geändert.
Die Änderungen betreffen in erster Linie die Definition des Begriffs „ukrainischer Staatsangehöriger“ und die Bedingungen für den Zugang zum Aufenthaltsrecht. Ukrainische Staatsbürger, die aufgrund des Krieges gezwungen waren, das Land zu verlassen, gelten als „ukrainische Staatsbürger“ und können von den Schutzmaßnahmen profitieren.
Nach Artikel 3 der Verordnung können ukrainische Staatsangehörige, die aufgrund des Krieges gezwungen waren, das Land zu verlassen, das Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen, wenn sie ein Mindesteinkommen von 4.000 Schweizer Franken pro Monat haben. Dies bedeutet, dass ukrainische Staatsangehörige, die aufgrund des Krieges gezwungen waren, das Land zu verlassen und ein Mindesteinkommen von 4 '000 Schweizer Franken pro Monat haben, das Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen und sich für drei Jahre in der Schweiz aufhalten können.
Darüber hinaus führt die Verordnung auch neue Regeln für den Zugang zum Aufenthaltsrecht ein. Ukrainische Staatsbürger, die gezwungen wurden,
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Wichtige Punkte
Ukraine: Maßnahmenverordnung
Um mehr über die neuen Maßnahmen zu erfahren und zu verstehen, wie sie auf Ihre Umstände zutreffen, können Sie den Gehaltsrechner konsultieren oder sich an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) wenden.
FAQ
- FAQ 1: Was sind die Änderungen der Anhänge 2 und 14a der Verordnung?
Antwort: Die Änderungen wurden in Bezug auf die Situation in der Ukraine vorgenommen und beinhalten die Streichung einer Entität aus Anhang 14a und die Änderung von 610 Einträgen in Anhang 2.
- FAQ 2: Wann treten die neuen Maßnahmen in Kraft?
Antwort: Die neuen Maßnahmen treten am 17.08.2026 um 23.00 Uhr in Kraft.
- FAQ 3: Wie kann ich mehr über die neuen Maßnahmen erfahren?
Antwort: Sie können den Gehaltsrechner konsultieren oder sich an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) wenden.
Details zur Verordnung
Die Verordnung tritt schweizweit in Kraft, einschliesslich Städten wie Bern, Zürich und Genf sowie den Kantonen Zürich, Bern und Waadt. Es ist wichtig zu beachten, dass die Änderungen der Anhänge 2 und 14a der Verordnung zur Berücksichtigung der Situation in der Ukraine vorgenommen wurden und die Streichung eines Unternehmens aus Anhang 14a und die Änderung von 610 Einträgen in Anhang 2 beinhalten.
Konkrete Beispiele
- Ein Unternehmen mit Sitz in Zürich hat einen ukrainischen Angestellten, der in der Schweiz arbeitet. Die neue Verordnung ändert die Vorschriften über seine
Quelle: admin.ch
Häufig gestellte Fragen
- Was sind die Änderungen der Anhänge 2 und 14a der Verordnung?
- Die Änderungen wurden im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vorgenommen und umfassen die Streichung einer Entität aus Anhang 14a und die Änderung von 610 Einträgen in Anhang 2.
- Wann treten die neuen Maßnahmen in Kraft?
- Die neuen Maßnahmen treten am 17.08.2026 um 23.00 Uhr in Kraft.
- Wie kann ich die neuen Maßnahmen vertiefen?
- Sie können den Gehaltsrechner konsultieren oder sich an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) wenden.
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