Kann ich die 2. Säule auszahlen lassen, wenn ich die Schweiz verlasse?

Antwort mit offiziellen Quellen — AHV, IV und 2. Säule BVG

Aktualisiert am 11. August 2026

Kann ich die 2. Säule auszahlen lassen, wenn ich die Schweiz verlasse?

Antwort

Nur teilweise. FZG Art. 25f (SR 831.42) bestimmt, dass der obligatorische Teil der 2. Säule (BVG-Obligatorium) bei Wohnsitzwechsel in einen EU/EFTA-Staat mit Rentenversicherungspflicht nicht bar bezogen werden kann Quelle: Fedlex FZG SR 831.42. Der überobligatorische Teil (Übertrag über BVG-Minimum) kann bar bezogen werden. Obligatorischer Teil auf Freizügigkeitskonto, Bezug nur bei Referenzalter oder Spezialfällen (Wohneigentum, Selbständigkeit). Endgültig nach Italien zurückgekehrte Grenzgänger erhalten die 2. Säule als exportierbare Zusatzrente.

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