Kann ich die 2. Säule auszahlen lassen, wenn ich die Schweiz verlasse?
Antwort mit offiziellen Quellen — AHV, IV und 2. Säule BVG
Aktualisiert am 11. August 2026

Antwort
Nur teilweise. FZG Art. 25f (SR 831.42) bestimmt, dass der obligatorische Teil der 2. Säule (BVG-Obligatorium) bei Wohnsitzwechsel in einen EU/EFTA-Staat mit Rentenversicherungspflicht nicht bar bezogen werden kann Quelle: Fedlex FZG SR 831.42. Der überobligatorische Teil (Übertrag über BVG-Minimum) kann bar bezogen werden. Obligatorischer Teil auf Freizügigkeitskonto, Bezug nur bei Referenzalter oder Spezialfällen (Wohneigentum, Selbständigkeit). Endgültig nach Italien zurückgekehrte Grenzgänger erhalten die 2. Säule als exportierbare Zusatzrente.
Offizielle Quellen
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