Quellensteuer 2027: Abzug pro Kind auf 264 CHF

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Veröffentlichung: Bern, 20.

Kontext

Auf einen Blick

  • Veröffentlichung: Bern, 20. Oktober 2026
  • Status des Rundschreibens: 1. Januar 2027
  • Abzug pro Kind: 264 CHF
  • Medianwert der Einkommen: 5'925 CHF pro Monat

Wichtige Fakten

  • Dokument → Rundschreiben Nr. 221
  • Betreff → Anpassungen der Quellensteuertarife und der Abzüge
  • Angegebener Grund → Auswirkungen des Ausgleichs der kalten Progression
  • Steuerabzug pro Kind → 264 CHF
  • Medianwert der tatsächlichen Erwerbseinkommen → 5'925 CHF pro Monat

Die externe Mitteilung, die am 20. Oktober 2026 in Bern veröffentlicht wurde, betrifft das Rundschreiben Nr. 221, das zum 1. Januar 2027 aktualisiert wurde, und beschreibt die Auswirkungen des Ausgleichs der kalten Progression auf die Quellensteuertarife und die Abzüge.

Die beiden angegebenen Werte

Die Mitteilung nennt zwei numerische Angaben. Der Steuerabzug für jedes Kind beläuft sich auf 264 CHF. Daneben gibt der Text den Medianwert der tatsächlichen Erwerbseinkommen mit 5'925 CHF pro Monat an.

Der Text verwendet das Wort «nun», nennt jedoch keinen früheren Wert. Auf der Grundlage des verfügbaren Inhalts ist es daher nicht möglich, das Ausmass der Anpassung gegenüber einem früheren Zeitraum zu messen.

Table 1: Position
PositionAngegebener Wert
Steuerabzug für jedes Kind264 CHF
Medianwert der tatsächlichen Erwerbseinkommen5'925 CHF pro Monat

Im vorgelegten Text sind die einzelnen Tarife oder die auf die verschiedenen Fälle anwendbaren Steuersätze nicht aufgeführt. Die Mitteilung dokumentiert somit die genannten Anpassungen und die beiden angegebenen Werte, ohne eine vollständige Tabelle für die individuelle Berechnung.

Operative Details

Der korrekte Vergleich der Daten

Beträge mit unterschiedlichen Einheiten

Der solideste Vergleich ist kein Prozentsatz, sondern die Unterscheidung zwischen den beiden Beträgen. Die 264 CHF werden als Steuerabzug pro Kind dargestellt. Die 5'925 CHF sind hingegen der Medianwert der tatsächlichen Erwerbseinkommen, und die Quelle gibt sie pro Monat an. Der Text ordnet dem Abzug keinen Zeitraum zu und gibt nicht an, ob der Betrag monatlich, jährlich oder in einem anderen Turnus zu verstehen ist. Die beiden Beträge in ein Verhältnis zueinander zu setzen, würde daher zu einem nicht belegten Ergebnis führen.

Auch der Begriff «Anpassungen» ist mit Vorsicht zu lesen. Die Mitteilung erklärt, dass sie auf die Auswirkungen des Ausgleichs der kalten Progression zurückzuführen sind, liefert jedoch keinen früheren Wert, keine Formel oder ein individuelles Beispiel. Der angegebene Wert lässt sich feststellen, die Veränderung für eine bestimmte Situation lässt sich allein anhand dieser Mitteilung jedoch nicht quantifizieren.

Gemäss der mit der Überprüfung verknüpften Domainreferenz umfasst das schweizerische Steuerwesen drei Ebenen: direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern. Die Kantone haben jeweils ein eigenes Gesetz und einen eigenen Multiplikator; bei den Gemeinden wird der Multiplikator auf die Kantonssteuer angewandt. Dieser allgemeine Rahmen fügt dem Rundschreiben Nr. 221 keine Steuersätze oder Details hinzu, die im Text nicht veröffentlicht werden.

Wichtige Punkte

Die Informationsgrenzen der Mitteilung

Die Quelle beschränkt sich auf das Kreisschreiben Nr. 221, die Anpassungen der Quellensteuertarife und die Abzüge. Im verfügbaren Text nennt sie weder die Steuersätze der einzelnen Kategorien noch Einzelheiten zu einem Kanton oder einer Gemeinde noch eine auf eine Person bezogene Berechnung. Der Umfang erlaubt es, die Werte wiederzugeben, nicht jedoch, einen individuellen Tarif zu rekonstruieren.

Im Text finden sich keine gesonderten Werte für die direkte Bundessteuer oder die Mehrwertsteuer und auch keine Angaben zu AVS/AHV, LPP/BVG und KVG/KVG. Ebenso wenig sind Indikatoren zu den Lebenshaltungskosten oder ein als Mindestlohn bezeichneter Wert enthalten. Der Wert von 5'925 CHF wird als Medianwert der tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen definiert, während der Abzug von 264 CHF auf jedes Kind bezogen ist: Die Mitteilung fügt keine weiteren Qualifizierungen hinzu.

Auch die Daten haben unterschiedliche Funktionen: Der 20. Oktober 2026 ist das Veröffentlichungsdatum, während der 1. Januar 2027 der für das Kreisschreiben angegebene Stand ist. Die Quelle liefert keine weiteren Vergleichszeiträume oder späteren Aktualisierungen. Für einen separaten zahlenmäßigen Vergleich steht Lohn- und Steuerrechner

Quelle: admin.ch

Häufig gestellte Fragen
Was teilt das Rundschreiben Nr. 221 mit?
Das Kreisschreiben Nr. 221 ist das Dokument mit Stand vom 1. Januar 2027, das die aufgrund der Auswirkungen des Ausgleichs der kalten Progression erforderlichen Anpassungen der Quellensteuertarife und Abzüge erläutert. Die externe Mitteilung wurde am 20. Oktober 2026 in Bern veröffentlicht. Der verfügbare Text listet weder die einzelnen Steuersätze auf noch enthält er eine individuelle Berechnung.
Wie hoch ist der Steuerabzug für jedes Kind?
Die Quelle nennt einen Steuerabzug von 264 CHF pro Kind. Ein früherer Wert wird nicht angegeben, und im bereitgestellten Text wird nicht spezifiziert, auf welchen Zeitraum der Betrag zu beziehen ist. Die Angabe kann daher als der im Kreisschreiben angegebene Wert des Abzugs wiedergegeben werden, ohne eine Erhöhung zu berechnen oder sie automatisch in einen monatlichen oder jährlichen Betrag umzurechnen.
Wie hoch ist der Medianwert der Arbeitseinkommen?
Der Medianwert der tatsächlichen Arbeitseinkommen beträgt 5'925 CHF pro Monat. Die Quelle präzisiert die monatliche Einheit, bietet jedoch keinen vorherigen Wert, keine Aufschlüsselung nach Kanton und keinen prozentualen Vergleich. Die Angabe bleibt daher diejenige, die in der Mitteilung genannt wird, und erlaubt es auf Grundlage des verfügbaren Textes nicht, einen persönlichen Tarif abzuleiten.

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