Grenzgänger aus der Ferne: Gebühren und Abgaben aus dem Urlaub (Grenzgänger-Leitfaden)

Arbeitsplatz eines Grenzgängers mit Laptop und Dokumenten, Homeoffice-Setup mit Luganotal im Hintergrund

Arbeiten Sie remote im Ausland? Die Besteuerung bleibt in der Schweiz. Quellensteuer, AHV, KVG: Was ändert sich mit dem neuen Grenzgängerabkommen 2024?

Kontext

Kurz zusammengefasst

  • Quellensteuer bleibt in der Schweiz, ändert sich nicht, wenn von ausserhalb gearbeitet wird
  • AHV/BVG/KVG bleiben für Grenzgänger mit Schweizer Arbeitgeber aktiv
  • Neues Abkommen 2024: Freibetrag €7.500 (alte) oder €10.000 (neue Grenzgänger)
  • Arbeitgeber informieren: vertragliche und versicherungsrechtliche Pflicht

Wichtige Fakten

  • Was: Fernarbeit aus Drittland für Grenzgänger mit Schweizer Arbeitgeber
  • Wann: Regeln ab 1. Januar 2024 (neues Abkommen)
  • Wo: Jedes Land ausserhalb der Schweiz und Italien
  • Wer: Grenzgänger G (Wochenpendler)
  • Besteuerung: Quellensteuer Schweiz 5,3% (AHV/EO/FamZuschlag Angestellter)
  • Freibetrag: €7.500 (Grenzgänger vor 17.7.2023) oder €10.000 (neue)
  • Versicherung: KVG obligatorisch, CHF 300–2500 Jahresfranchise

Ein Grenzgänger, der drei Wochen in Portugal verbringt und weiterhin remote für seinen Arbeitgeber im Tessin arbeitet, stellt sich eine häufige Frage: Wie wird das Einkommen besteuert? Welches Land hat das Besteuerungsrecht?

Die Antwort ist klar: Die Quellensteuer bleibt in der Schweiz. Der neue physische Arbeitsort (das Drittland) hat kein Besteuerungsrecht am Einkommen aus abhängiger Arbeit, da das Verhältnis weiterhin einem Schweizer Arbeitgeber untergeordnet ist. Die rechtliche Grundlage ist das Abkommen zwischen Italien und der Schweiz vom 9. Dezember 1976 über die Doppelbesteuerung und das Neue Grenzgängerabkommen, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist (Gesetz 83 vom 13. Juni 2023 für Italien). Diese Instrumente klären, dass die Besteuerung dem Sitz des Arbeitgebers folgt, nicht dem Sitz des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Arbeit.

Operative Details

AVS, LPP und LAMal während der Telearbeit

Während die Quellensteuer dem Sitz des Arbeitgebers folgt, verdienen die Versicherungs- und Vorsorgerechte besondere Aufmerksamkeit. Die AVS (Alters- und Hinterlassenenversicherung) und die IV (Invalidenversicherung) sammeln weiterhin Beitragsrechte, unabhängig davon, wo sich der Grenzgänger während der Telearbeit befindet.

Die LPP (Berufliche Vorsorge) läuft regulär weiter: Wenn der Arbeitgeber einen Kollektivplan hat (wie in fast allen Schweizer Unternehmen), folgen die Einzahlungen der Altersgruppe des Grenzgängers. Wenn der Grenzgänger während eines Arbeitsurlaubs 25 Jahre alt wird, tritt die Anmeldung zur LPP in Kraft und der Arbeitgeber beginnt, den Zweckbeitrag (7–18 % des Bruttolohns) einzuzahlen.

Die LAMal (Krankenversicherung) ist der heikelste Punkt. Grenzgänger G (Wochenpendler, die fast alle Pendler zwischen Tessin und Italien ausmachen) haben die Wahl: Sie können in der Schweiz versichert bleiben oder zum italienischen INPS-System wechseln. Wenn sie in der Schweiz bleiben, behalten sie die Franchise zwischen CHF 300 und CHF 2500 pro Jahr für Erwachsene. Während des Telearbeitsurlaubs bleibt die LAMal in Kraft.

Eine praktische Frage: Wenn der Grenzgänger länger als 90 Tage in einem Drittland bleibt, könnte er den Status des Wochenpendlers für diese Steuererklärung verlieren, was Auswirkungen auf die Franchise und die Wohnsitzrechte hätte. Für normale Urlaube (bis zu 4–6 Wochen) bestehen keine Risiken.

Wichtige Punkte

Praktische Vorgehensweise: die 5 Schritte

Wenn Sie einen entfernten Urlaub planen, helfen Ihnen diese Schritte, Missverständnisse oder Vertragsverletzungen zu vermeiden.

1. Lesen Sie den Arbeitsvertrag. Überprüfen Sie, ob er Klauseln zum Arbeiten im Ausland, Begrenzungen der Tage/Monate für Homeoffice im Ausland oder geografische Ausschlüsse enthält. Viele Schweizer Verträge erlauben bis zu 2–4 Wochen ohne Genehmigung; darüber hinaus ist die Zustimmung der Personalabteilung erforderlich.

2. Benachrichtigen Sie Ihren Arbeitgeber mindestens 2–3 Wochen im Voraus. Eine formelle E-Mail an den Personalverantwortlichen mit Angabe des Urlaubszeitraums, des Landes, in dem Sie arbeiten werden, und Ihrer E-Mail-Adresse und Erreichbarkeit während der üblichen Arbeitszeiten. Ein Beispiel: "Vom 12. bis 26. August bin ich im Urlaub in Barcelona, werde jedoch remote arbeiten. Ich bleibe per E-Mail erreichbar."

3. Überprüfen Sie die VPN-Abdeckung und den Datenschutz. Ihr Arbeitgeber könnte eine verschlüsselte Verbindung verlangen, um Unternehmensdaten zu schützen. Richten Sie vor der Abreise eine unternehmensinterne oder private VPN ein.

4. Ändern Sie nicht Ihre Wohnadresse. Wenn der Grenzgänger seine Wohnadresse tatsächlich vom Tessin in ein Drittland verlegt, ändert sich sein Grenzgängerstatus erheblich, und er könnte seine AVS- und VAT-Rechte verlieren. Für Urlaube bleiben Sie bei Ihrer Adresse im Tessin registriert.

5. Fakultative Mitteilung an die Steuerbehörde. Wenn der entfernte Urlaub 4 Wochen überschreitet, sollten Sie per PEC an Ihr CAF oder die Steuerbehörde mitteilen, dass Sie weiterhin remote arbeiten werden. Dies ist für kurze Urlaube nicht obligatorisch, vermeidet jedoch Überraschungen bei einer späteren Überprüfung.

Häufig gestellte Fragen
Wenn ich einen Monat im Ausland arbeite, muss ich dann auch im Drittland Steuern zahlen?
Nein. Die Quellensteuer verbleibt in der Schweiz, weil der Arbeitgeber Schweizer ist. Das Drittland hat keinen Anspruch auf Besteuerung des Einkommens aus unselbständiger Arbeit, wenn die Beziehung zu einem ausländischen Arbeitgeber besteht. Italien vermeidet Doppelbesteuerung durch Steuergutschrift im EG-Rahmen der Erklärung 730. Das italienisch-schweizerische Abkommen vom 9. Dezember 1976 klärt diesen Grundsatz.
Verliere ich meine AHV- und BVG-Rechte, wenn ich während der Ferien im Ausland arbeite?
Nein. AHV und BVG reifen weiter und der Arbeitgeber zahlt weiterhin Beiträge (AHV/IV/EO 5,3% Arbeitnehmer, BVG 7-18% nach Altersgruppe). Die einzige Ausnahme: Wenn der Fernurlaub 90 aufeinanderfolgende Tage überschreitet, kann sich eine Frage des Steuerwohnsitzwechsels ergeben, die den Status eines Grenzgängers betrifft. Bei normalem Urlaub (bis zu 6 Wochen) besteht kein Risiko.
Deckt das KVG Unfälle während der Fernarbeit im Ausland?
Ja. Die UVG (Berufsunfallversicherung) deckt Unfälle bei unselbständiger Arbeit, wo immer Sie sind. Wenn Sie Grenzgänger G sind, behalten Sie das KVG-Optionsrecht mit einem Selbstbehalt von CHF 300–2500 pro Jahr. Du bleibst in der Schweiz versichert, auch wenn du 3 Wochen in Spanien arbeitest. Der Arbeitgeber bleibt ohne weitere Mitteilung für die Deckung verantwortlich.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nicht weiß, dass ich im Urlaub im Ausland arbeite?
Der Vertrag könnte verletzt werden. Viele Schweizer Arbeitgeber verlangen eine vorherige Genehmigung für grenzüberschreitende Fernarbeit, insbesondere wenn diese verlängert wird. Stellt der Arbeitgeber später fest, könnte er das Verhalten anfechten. Darüber hinaus kann bei einem Unfall bei unbefugter Arbeit der Arbeitnehmer haftbar gemacht werden. Benachrichtigen Sie immer, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Soll ich mit dem neuen Grenzabkommen 2024 noch Grenzgänger bleiben?
Die neue Vereinbarung (gültig ab dem 1. Januar 2024) verbessert die Rechte: € 7.500 Franchise für Grenzgänger vor 17.07.2023 (Übergangsregelung 2024–2033) oder € 10.000 für neue Grenzgänger. Reduziert den Verwaltungsaufwand und vereinfacht die Deklaration. Für die überwiegende Mehrheit der Grenzgänger Tessin-Italien überwiegen die Steuer- und Sozialversicherungsvorteile (Schweizer AHV/BVG/KVG) die Kosten, auch unter Berücksichtigung der gelegentlichen Fernarbeit.

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