Deine Miete sinkt nicht von selbst. Du musst darum bitten (Grenzgänger-Leitfaden)

Der Hypothekenzins blieb bei 1,25 %, aber nur 12 % der Mieter haben eine Kürzung verlangt. So prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf weniger Zahlungen haben.
Kontext
Kurz gesagt
- Der Hypothekenzinssatz bleibt ab September 2025 bei 1,25 %
- Nur 12 % der Mieter beantragten die zweite Anpassung
- Mieter müssen einen schriftlichen Antrag stellen, um die Ermäßigung zu erhalten
- Bei höheren Mietpreisen bleibt der Anspruch auf Minderung bestehen
Wichtige Fakten
- Was: Anpassung der Miete auf Basis des Referenzhypothekenzinssatzes
- Wann: Zinssatz bleibt ab dem 2. September 2025 bei 1,25 %; bestätigt bis 2. September 2026
- Wo: Schweiz (FOB – Bundesamt für Wohnungswesen)
- Wer: Mieter und Eigentümer; Schweizerischer Mieterverband
- Prozentsatz betroffen: Nur 12 % der Mieter beantragten die zweite Anpassung (April 2026)
- Bisherige Sätze: 1,75 % (vor 2025), dann 1,50 %, derzeit 1,25 %
Der Schweizer Hypotheken-Referenzzinssatz liegt seit dem 2. September 2025 stabil bei 1,25 %. Im September 2026 bestätigte das Bundesamt für Wohnungswesen (FOB), dass der Zinssatz unverändert bleibt. Diese Stabilität bedeutet jedoch nicht automatisch, dass diejenigen, die einen höheren Mietzins zahlen, passiv bleiben können: Wird der Mietzins weiterhin mit 1,50 % oder höher berechnet, bleibt das Recht auf Minderung bestehen.
Der Mechanismus, der die Mieteranpassungen regelt, ist einfach, wird aber oft ignoriert: Die Reduzierung des Satzes führt nicht automatisch zu einer Reduzierung der monatlichen Miete. Wenn die Miete steigt, teilt der Eigentümer oder die Verwaltung dies direkt dem Mieter mit. Wenn sie jedoch herunterkommen, ist Stille die Norm. Der Mieter muss die Situation selbstständig überprüfen und einen formellen schriftlichen Antrag auf Erlangung der Anpassung stellen. Se vuoi capire meglio come il costo della vita e l'alloggio influiscono sulle tue finanze personali, scopri di più nel nostro approfondimento.
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Operative Details
Weil die Reduzierung nicht automatisch erfolgt
Hier liegt der Kern des Problems. Mietverträge unterliegen in der Schweiz dem Bundesrecht (Obligationenrecht), sehen jedoch keinen automatischen Anpassungsmechanismus nach unten vor. Wenn der Eigentümer die Miete aufgrund höherer Hypothekenzinsen erhöht, ist die Kommunikation obligatorisch und erfolgt über eine formelle Mitteilung. Bei Zinssenkungen muss jedoch der Mieter die Initiative ergreifen und den Antrag stellen.
Der Mieter muss den ersten Schritt tun: Überprüfen Sie seinen Vertrag, vergleichen Sie den angegebenen Zinssatz mit dem aktuellen Referenzhypothekenzinssatz der UFAB und stellen Sie einen formellen schriftlichen Antrag an den Eigentümer oder die Verwaltung. Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, es empfiehlt sich jedoch, ein dokumentiertes und beglaubigtes Formular zu verwenden. TiAffitto, das in der Originalquelle erwähnte Modell, ist eines der standardisierten Modelle, die zur Erleichterung der Anfrage verfügbar sind.
Die Zahlen sagen alles
Die Zahl von 12 % ist beredt und besorgniserregend zugleich. Mit Stand April 2026 hatten fast neun von zehn Mietern die zweite Anpassung für 2025 noch nicht beantragt. Dies bedeutet, dass Zehntausende Menschen in der Schweiz weiterhin eine höhere Miete zahlten, als der Referenzzinssatz rechtfertigt. Viele wussten wahrscheinlich nicht einmal, dass sie das Recht hatten zu fragen. Andere wussten es, hatten es aber aufgeschoben, wussten nicht, wie sie vorgehen sollten, oder verstanden den Vorgang nicht ganz.
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Wichtige Punkte
So gehen Sie vor: Schritt für Schritt
Schritt 1: Überprüfen Sie Ihren Vertrag. Öffnen Sie den Mietvertrag und suchen Sie nach der Klausel, die den „Referenzhypothekenzins“ oder einfach „Hypothekenzins“ angibt. Beachten Sie den genauen Prozentsatz, mit dem die Miete gebunden ist. Wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt ist, wenden Sie sich schriftlich an den Eigentümer oder die Geschäftsführung und fordern Sie dies ausdrücklich an.
Schritt 2: Vergleichen Sie mit dem aktuellen Tarif. Der UFAB-Referenzzinssatz vom 2. September 2025 beträgt 1,25 %. Wenn in Ihrem Vertrag 1,50 %, 1,75 % oder ein anderer höherer Prozentsatz steht, haben Sie das Recht, eine Anpassung der Miete an den aktuellen Satz zu verlangen.
Schritt 3: Kontaktieren Sie den Eigentümer oder die Geschäftsführung. Senden Sie einen eingeschriebenen Brief (oder eine beglaubigte E-Mail, falls akzeptiert) und fordern Sie formell die Anpassung der Miete an den aktuellen Satz an. Verwenden Sie eine klare und präzise Formel: „Ich beantrage die Mietanpassung auf der Grundlage des Referenzhypothekenzinssatzes von derzeit 1,25 %, wie von der UFAB am 2. September 2025 mitgeteilt.“
Schritt 4: Bewahren Sie Ihre Unterlagen auf. Bewahren Sie eine Kopie Ihrer Anfrage und aller Antworten, die Sie erhalten, auf. Lehnt der Eigentümer ohne gesetzliche Gründe ab, können Sie sich für Mietstreitigkeiten an die kantonale Schlichtungsstelle wenden. Der Einspruch ist in der Regel kostenlos oder kostengünstig.
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Häufig gestellte Fragen
- Wenn ich die Kürzung 2025 nicht beantragt habe, kann ich sie dann 2026 trotzdem beantragen?
- Ja. Das Recht auf eine Mietminderung besteht, solange die Miete zu einem höheren Satz als der aktuelle FOAB-Referenzsatz (1,25 %) berechnet wird. Selbst wenn Sie 2025 die Gelegenheit zur sofortigen Bewerbung verpasst haben, können Sie 2026 oder später einen formellen Antrag stellen. Die Anpassung tritt ab dem Monat nach dem Antrag in Kraft, selbst wenn sich der Satz viele Monate zuvor geändert hat. Es gibt keine enge gesetzliche Frist für Maßnahmen.
- Wie weiß ich genau, zu welchem Satz meine Miete berechnet wird?
- Der Zinssatz muss im Mietvertrag angegeben sein, meist im Abschnitt zu Mietklauseln oder -anpassungen. Wenn dies nicht klar angegeben ist, wenden Sie sich schriftlich an den Vermieter oder die Verwaltung und fragen Sie ausdrücklich, welcher Referenzhypothekenzins verwendet wurde. Wenn der Vertrag einen Prozentsatz angibt, vergleichen Sie ihn mit dem aktuellen FOAB-Zinssatz (1,25 %). Bewahren Sie die Antwort immer für Ihre Unterlagen auf.
- Wenn der Eigentümer meinen Antrag auf Verkleinerung ablehnt, was kann ich tun?
- Wenn die Ablehnung durch Bundesrecht nicht gerechtfertigt ist, können Sie bei der kantonalen Schlichtungsbehörde für Mietstreitigkeiten Berufung einlegen. Jeder Kanton verfügt über eine zuständige Behörde; der Widerspruch ist kostenlos oder kostengünstig. Reichen Sie innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist (in der Regel 30 Tage nach Benachrichtigung der Ablehnung) eine schriftliche Beschwerde ein. Bewahren Sie alle Unterlagen Ihres ursprünglichen Antrags auf.
- Ist das TiAffitto-Formular verpflichtend, um den Antrag einzureichen?
- Nein. Das Gesetz verlangt nicht, dass Sie ein spezielles Formular verwenden. Sie können einen Antrag mit einem einfachen Brief einreichen, solange er schriftlich, datiert und in einer rückverfolgbaren Form (Einschreiben oder eingeschriebene E-Mail) gesendet wird. Die Verwendung eines standardisierten Formulars wie TiAffitto macht den Antrag jedoch formeller und dokumentierter, was im Streitfall nützlich ist. Die Schweizer Mietervereinigung stellt diese Vorlagen kostenlos zur Verfügung.
- Wie viel Geld könnte ich mit einer Mietreduzierung sparen?
- Es hängt von der Höhe Ihrer Miete und der Lücke zwischen dem aktuellen Satz (1,25 %) und dem Mietzinssatz ab. Jede Differenz von 0,25 % kann eine monatliche Ersparnis von 30–50 CHF auf eine Miete von 1.500 CHF bedeuten. Wenn Ihr Vertragssatz 1,75 % beträgt und sich auf 1,25 % ändert (0,50 % Differenz), könnten Sie 60–100 CHF pro Monat sparen, also 720–1.200 CHF pro Jahr. Berechnen Sie Ihren individuellen Fall und handeln Sie so schnell wie möglich.
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