Telearbeit für Grenzgänger: Das Abkommen wurde ratifiziert (Grenzgänger-Leitfaden)
Der Ministerrat hat das DdL für Telearbeit genehmigt: Grenzgänger können bis zu 25% von zu Hause aus arbeiten, ohne ihren Status zu verlieren.
Kontext
In Kürze
- DdL zur Ratifizierung des Telearbeitsabkommens für Grenzgänger genehmigt
- Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, bis zu 25% der Aktivität
- Keine Änderung des Grenzgängerstatus
- Maßnahme vom Vorstand am 19. Mai 2025 genehmigt
Eckdaten
- Was: Ratifizierung Änderungsprotokoll Abkommen Italien-Schweiz
- Wann: CDM-Genehmigung 19. Mai 2025
- Wer: Ministerrat (Sitzung Nr. 128/25)
- Betrag: Begrenzung der Telearbeit auf 25% der Aktivität
- Bezug: Änderungsprotokoll zum Abkommen vom 23. Dezember 2020
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung Nr. 128 vom 19. Mai 2025 grünes Licht für einen Gesetzentwurf gegeben, der für diejenigen, die zwischen Italien und der Schweiz tätig sind, von grundlegender Bedeutung ist. Die Maßnahme ratifiziert das Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen Italien und der Schweiz, das ursprünglich am 23. Dezember 2020 unterzeichnet und bereits mit dem Gesetz 83/2023 ratifiziert wurde. Diese Vereinbarung betraf in erster Linie die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Löhnen und anderen Löhnen, die Grenzgänger erhalten.
Das Herzstück der neuen Maßnahme
Im Mittelpunkt der Ratifizierung steht die Ausweitung der Ausführungsmodalitäten der Arbeitsleistung. Insbesondere ermöglicht die Maßnahme den Arbeitnehmern, einen Teil ihrer Tätigkeit im Telearbeitsmodus auszuüben und direkt an ihrem Wohnsitz im Wohnsitzstaat (Italien) zu arbeiten. Diese Flexibilität wurde formalisiert, um auf die neuen
Operative Details
Praktische Analyse und Grenzen des Fernarbeits
Empfohlene Tools
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Wichtige Punkte
Anleitung für die operative Anwendung der Fernarbeit
Um diese Neuerung korrekt in den Arbeitsvertrag einzubinden, muss der Grenzgänger einige konkrete Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die Quote für die Fernarbeit innerhalb der gesetzlichen Grenzen bleibt und nicht das eigene Status beeinträchtigt. Die Verfahren ist nicht automatisch, sondern erfordert eine Abstimmung zwischen Arbeitnehmer und Schweizer Arbeitgeber.
Schritte für die Aktivierung der Arbeit von zu Hause
1. Vertragsprüfung: Analyse des aktuellen Arbeitsvertrags, um zu sehen, ob bereits Klaürungen über die Fernarbeit enthalten sind oder ob ein schriftlicher Anhang erforderlich ist. 2. Berechnung der Quote: Definieren Sie mit der Firma den exakten Zeitraum oder die Anzahl der Fernarbeitstunden pro Monat/Jahr, um sicherzustellen, dass der 25-Prozent-Limit nicht überschritten wird. Zum Beispiel sollte die Fernarbeit in einer Woche mit 5 Arbeitstagen nicht mehr als durchschnittlich 1,25 Tage betragen. 3. Dokumentation: Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung von der Firma an, die die Art der Arbeit und die Quote der von zu Hause aus gearbeiteten Stunden belegt, die in einem Fall der Kontrolle durch die Steuer- oder Sozialbehörden nützlich ist. 4. Überwachung: Halten Sie einen genauen Zeitplan der tatsächlichen Präsenz in der Schweiz und der von zu Hause aus gearbeiteten Stunden in Italien.
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Häufig gestellte Fragen
- Wie hoch ist die Höchstgrenze für Telearbeit für Grenzgänger?
- Nach dem vom Ministerrat am 19. Mai 2025 verabschiedeten Gesetzentwurf dürfen Grenzgänger die unselbständige Erwerbstätigkeit an ihrem Wohnort im Wohnsitzstaat bis zu maximal 25% der Gesamttätigkeit im Telearbeitsmodus ausüben.
- Führt Telearbeit zum Verlust des Grenzgänger-Status?
- Nein, die Vereinbarung bestätigt, dass die Ausübung der Telearbeit innerhalb der Schwelle von 25% keine Änderung des Status eines Grenzgängers mit sich bringt, so dass die für diese Kategorie vorgesehenen Vorteile und Bedingungen aufrechterhalten werden können.
- Wann wurde die Maßnahme genehmigt?
- Der Gesetzentwurf zur Ratifizierung des Änderungsprotokolls zum Abkommen zwischen Italien und der Schweiz wurde vom Ministerrat in der Sitzung Nr. 128 vom 19. Mai 2025 genehmigt.
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