Bern begrenzt Immobilienkäufe: Was ändert sich für die Tessiner Grenzgänger (Grenzgänger-Leitfaden)
Der Bundesrat startet bis zum 15. Juli 2026 eine Konsultation zur Ausweitung der bundesrechtlichen Bewilligungspflicht für den Kauf von Wohn- und Gewerbeimmobilien durch Nicht-EU/EFTA-Bürger.
Kontext
Kurz gesagt - Öffentliche Konsultation bis zum 15. Juli 2026 - Beschränkungen beim Kauf von Immobilien von Ausländern - Kaufverbot für börsennotierte Immobilieninvestitionen - Neue Regeln gelten 2027
Wichtige Fakten - Was: Änderung des Gesetzes zum Kauf von Immobilien an Ausländer - Wann: Öffentliche Konsultation bis 15. Juli 2026 - Wo: Schweiz, insbesondere Tessin - Wer: Staatsangehörige aus Drittländern - Betrag: Gebühren pro Genehmigung zwischen 500 und 1.500 CHF - Deadline: Verkauf der Immobilie innerhalb von zwei Jahren im Falle einer Übertragung - Inkrafttreten: Möglich im Laufe des Jahres 2027
Am 15. April 2026 beschloss der Bundesrat, eine öffentliche Konsultation bis zum 15. Juli 2026 zur Änderung des Gesetzes über den Landerwerb durch Personen im Ausland (LAFE, auch bekannt als Lex Koller) einzuleiten. Ziel ist es, den Kauf von Immobilien durch Drittstaatsangehörige, also solche, die weder der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehören, einzuschränken.
Die für Wohnimmobilien vorgesehenen Maßnahmen Die neue Gesetzgebung führt strengere Beschränkungen für den Kauf von Hauptwohnsitzen durch Ausländer ein. Staatsangehörige aus Drittländern müssen eine vorherige bundesstaatliche Genehmigung einholen. Im Falle eines Umzugs ins Ausland muss die Immobilie innerhalb von zwei Jahren verkauft werden. Außerdem wird der Kauf von Ferienhäusern und Wohneinheiten durch Ausländer verboten, wobei die jährlichen Quoten für die Kantone reduziert werden.
Derzeit ist die kantonale Quote nicht betroffen, wenn ein deutscher Staatsbürger eine Ferienwohnung an einen Franzosen verkauft. Das neue Gesetz will diese Möglichkeit schließen.
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Operative Details
Vorher vs. nachher: Was ändert sich konkret für Grenzgänger
Die Überarbeitung des LAFE bringt eine radikale Wende im Vergleich zum aktuellen System, das bereits Einschränkungen für Ausländer beim Kauf von Immobilien in der Schweiz vorsieht. Hier die wichtigsten Änderungen, die direkt Grenzgänger im Tessin betreffen werden:
1. Genehmigungspflicht für den Kauf von Wohnimmobilien
Derzeit können Bürger der EU/EFTA Immobilien im Tessin ohne bundesweite Genehmigung erwerben, während Angehörige von Drittstaaten bereits eine solche beantragen müssen. Das neue Gesetz weitet die Genehmigungspflicht auf alle Staatsangehörigen von Drittländern aus – selbst beim Kauf eines Eigenheims. Das bedeutet: Ein italienischer Grenzgänger mit Wohnsitz in der Lombardei, der jedoch die Staatsbürgerschaft eines Drittstaats besitzt, muss vor dem Kauf einer Wohnung im Tessin eine Genehmigung einholen.
2. Verkauf innerhalb von zwei Jahren bei Wegzug
Verlässt der ausländische Eigentümer die Schweiz, muss die Immobilie innerhalb von zwei Jahren veräußert werden. Diese Regelung soll verhindern, dass von Ausländern erworbene Immobilien leerstehen oder nur gelegentlich genutzt werden – und damit den Wohnungsmangel verschärfen.
3. Verbot von Immobilienkäufen zu Investitionszwecken
Für Grenzgänger, die gewerbliche oder Wohnimmobilien als Kapitalanlage erwerben möchten, führt das neue Gesetz ein explizites Verbot ein. Immobilien dürfen künftig nur noch für den persönlichen Gebrauch oder für die eigene berufliche Tätigkeit erworben werden. Beispiel: Ein grenzüberschreitender Unternehmer, der in der Schweiz einen Standort eröffnen möchte, darf zwar ein Gewerbeobjekt kaufen, aber keine Wohnung mehr, um sie an Dritte zu vermieten.
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Wichtige Punkte
Was jetzt zu tun ist: Schritt-für-Schritt-Verfahren für grenzüberschreitende Pendler
Wenn Sie ein grenzüberschreitender Pendler in Italien sind und darüber nachdenken, eine Immobilie im Tessin zu kaufen, oder wenn Sie bereits eine Immobilie besitzen und verstehen möchten, wie die neuen Regeln gelten, folgen Sie diesem praktischen Leitfaden.
1. Überprüfe deine Staatsbürgerschaft und deinen Eigentumsstatus Das Erste, was du tun solltest, ist, deine Staatsbürgerschaft zu überprüfen. Wenn Sie Staatsbürger eines Nicht-EU-/EFTA-Landes sind, wirken sich die neuen Regeln direkt auf Sie aus. Wenn Sie EU-/EFTA-Bürger sind, sind die Einschränkungen weniger streng, aber für bestimmte Arten von Immobilien bestehen sie weiterhin.
- EU/EFTA-Bürger: Sie können Wohnimmobilien weiterhin ohne vorherige Genehmigung kaufen, müssen jedoch die neuen Vorschriften für Gewerbeimmobilien und Ferienhäuser einhalten. - Nicht-EU/EFTA-Bürger: Sie müssen eine Bundesgenehmigung beantragen, um jegliche Art von Immobilien, sowohl Wohn- als auch Gewerbeimmobilien, zu erwerben.
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Häufig gestellte Fragen
- Wer gilt nach dem neuen Gesetz als Bürger eines Nicht-EU/EFTA-Staates?
- Laut der Quelle gelten als Bürger von Nicht-EU/EFTA-Staaten alle Personen, die weder der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehören. Dazu zählen beispielsweise italienische Staatsbürger nur dann, wenn sie in Italien und nicht als EU-Bürger leben, sowie Staatsbürger aus Ländern wie dem Vereinigten Königreich, den USA, Kanada, Australien und anderen. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Bürger in Italien oder in einem anderen Land lebt.
- Was passiert, wenn ich vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Immobilie im Tessin kaufe, sie aber erst nach dessen Verabschiedung verkaufe?
- Die Quelle spezifiziert nicht, ob das neue Gesetz rückwirkende Wirkung hat. Nach schweizerischer Gesetzespraxis sind Regelungen zum Kauf von Immobilien durch ausländische Staatsbürger jedoch in der Regel nicht rückwirkend. Das bedeutet, dass Immobilien, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes erworben wurden, möglicherweise von den neuen Beschränkungen ausgenommen sind. Dennoch müssen Sie die zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Vorschriften einhalten. Es wird empfohlen, einen Notar oder das Bu
- Wie erfahre ich, ob meine Gewerbeimmobilie unter die neuen Beschränkungen fällt?
- Die Quelle weist darauf hin, dass das neue Gesetz den Kauf von Gewerbeimmobilien zum Zweck der Vermietung oder als Investition durch Bürger von Nicht-EU/EFTA-Staaten verbietet. Wenn Sie eine Gewerbeimmobilie für Ihre eigene berufliche Tätigkeit nutzen (z. B. ein Büro oder einen Laden), unterliegen Sie keinen Beschränkungen. Falls Sie die Immobilie jedoch vermieten oder als Investition nutzen möchten, müssen Sie beim kantonalen Amt für Raumplanung des Tessins prüfen, ob Ihr Vorhaben unter die neu
- Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die neuen Vorschriften?
- Die Quelle nennt keine konkreten Strafen, doch nach geltendem Recht (LAFE) können Verstöße gegen die Regelungen zum Kauf von Immobilien durch ausländische Staatsbürger zur Aufhebung des Kaufvertrags, zu administrativen Bussen und in schweren Fällen zu strafrechtlichen Verfahren führen. Es wird dringend empfohlen, die neuen Vorschriften genau zu beachten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
- Wo finde ich das Formular zur Beantragung der bundesrechtlichen Bewilligung?
- Das Formular zur Beantragung der bundesrechtlichen Bewilligung ist in der Quelle noch nicht veröffentlicht. Sobald das neue Gesetz in Kraft tritt, wird es auf der Website des Bundesamts für Justiz (BJ) und des kantonalen Amts für Raumplanung des Tessins zum Download bereitstehen. Wir empfehlen, diese Seiten zu beobachten, um die erforderlichen Unterlagen so bald wie möglich herunterzuladen.