„Abkommenswidrige Gesundheitsabgabe“: Das Hinny-Gutachten ist nun veröffentlicht (Grenzgänger-Leitfaden)

Redaktionelles Bild zu: «Tassa sulla salute contraria agli accordi»: ora è pubblica la perizia Hinny

Das Gutachten von Pascal Hinny zum Grenzgängerabkommen: Die italienische Gesundheitsabgabe ist eine Einkommenssteuer und verstößt gegen internationale Abkommen

Kontext

Die vom Tessin an den Professor für Steuerrecht der Universität Freiburg in Auftrag gegebene Stellungnahme wurde vollständig veröffentlicht. Fazit: Die italienische Abgabe ist eine Einkommenssteuer und verstößt gegen das Grenzgängerabkommen

Das Gutachten ist nun vollständig einsehbar. Und es werden die rechtlichen Gründe, auf denen das Tessin seinen Widerstand gegen die italienische "Gesundheitssteuer" auf alte Grenzgänger begründet hat, schwarz auf weiß dargestellt. Der Unterzeichner ist Pascal Hinny, ordentlicher Professor für Steuerrecht an der Universität Freiburg, der von der kantonalen Steuerverwaltung beauftragt wurde, die Vereinbarkeit der neuen Erhebung mit dem Grenzgängerabkommen und dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien zu überprüfen. Die Antwort des Professors ist eindeutig: Aus Schweizer Sicht ist die Steuer eine Steuer und ihre Erhebung durch Italien verstößt gegen internationale Abkommen. Der Knotenpunkt ist das Besteuerungsrecht auf die sogenannten alten Grenzgänger. Für Personen, die unter die im Abkommen vorgesehene Übergangsregelung fallen, kann das in der Schweiz erzielte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ausschliesslich vom Bund besteuert werden.

Operative Details

Bis 2033 geben die Grenzkantone 40% der Quellensteuer an Italien ab, aber das ändert nichts an der Verteilung der Steuerhoheit: Auf diese Einkünfte kann Italien keine zusätzliche Besteuerung anwenden. Genau hier setzt die Gesundheitssteuer an. Der von Italien vorgesehene Beitrag bezieht sich auch auf alte Grenzgänger, die sich für das italienische Gesundheitssystem entschieden haben, und wird auf das Nettoeinkommen berechnet, das sie durch ihre Arbeit in der Schweiz verdienen. Der Steuersatz ist progressiv, von 3 bis 6%, mit einem Minimum von 30 und einem Maximum von 200 Euro pro Monat. Der zentrale Teil des Gutachtens ist genau der Art der Entnahme gewidmet. Hinny schließt aus, dass er als Entgelt für eine Gesundheitsleistung angesehen werden kann. Die Zahlung der Gebühr berechtigt nicht zu einer neuen Deckung, erweitert die bestehende nicht und die Nichtzahlung führt nicht zum Verlust der Gesundheitsversorgung.

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Wichtige Punkte

Es fehlt also eine individuelle Gegenleistung, die direkt mit der Zahlung verbunden ist: ein Element, das eine kausale Steuer von einer Steuer unterscheidet. Hinny zufolge weist die Abgabe hingegen die typischen Merkmale der Steuer auf: Sie ist dem in der Schweiz erzielten Arbeitseinkommen angemessen, hat einen progressiven Charakter und finanziert öffentliche Zwecke, ohne im Gegenzug dem einzelnen Steuerpflichtigen eine spezifische Leistung zuzuweisen. Die Mittel können auch für andere Zwecke als die individuelle Krankenversicherung verwendet werden. Daraus ergibt sich das Fazit. Die Gesundheitsabgabe ist sowohl nach schweizerischem Recht als auch nach der Auslegung des Abkommens eine Steuer auf das Erwerbseinkommen. Und da für die alten Grenzgänger dieses Einkommen der schweizerischen Steuerhoheit vorbehalten ist, kann Italien nicht einseitig eine zweite Abgabe auf derselben Steuerbemessungsgrundlage einführen. Für Hinny ist die Steuer daher mit dem Grenzgängerabkommen und dem italienisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen unvereinbar.

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Häufig gestellte Fragen
Was ist die wichtigste Schlussfolgerung des Schweizer Gutachtens zur italienischen "Gesundheitsabgabe" für Grenzgänger?
Das Gutachten von Prof. Pascal Hinny kommt zu dem Schluss, dass die italienische Abgabe, bekannt als „Gesundheitssteuer“, eine Einkommenssteuer ist. Ihre Erhebung durch Italien verstösst gegen das Grenzgängerabkommen und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien, da das Einkommen alter Grenzgänger ausschliesslich von der Schweiz besteuert werden soll.
Wer hat das Gutachten zur Vereinbarkeit der italienischen 'Gesundheitsabgabe' mit internationalen Abkommen in Auftrag gegeben?
Das Gutachten wurde von der kantonalen Steuerverwaltung des Tessins in Auftrag gegeben. Sie wurde von Pascal Hinny, ordentlicher Professor für Steuerrecht an der Universität Freiburg, unterzeichnet, um die Vereinbarkeit der neuen italienischen Abgabe mit dem Grenzgängerabkommen und dem Doppelbesteuerungsabkommen zu überprüfen.
Was sind die Hauptmerkmale der sogenannten italienischen „Gesundheitssteuer“ für Grenzgänger?
Die italienische "Gesundheitssteuer" wird auf das Nettoeinkommen der alten Grenzgänger in der Schweiz berechnet, die sich für das italienische Gesundheitssystem entschieden haben. Der Steuersatz ist progressiv, von 3% bis 6%, mit einem Mindestbetrag von 30 Euro und einem Maximum von 200 Euro pro Monat.
Warum stuft das Schweizer Gutachten die italienische Abgabe als Steuer und nicht als Kausalsteuer ein?
Das Gutachten von Hinny stellt fest, dass es sich bei der Abgabe nicht um eine Kausalabgabe handelt, da sie keine direkte Gegenleistung oder eine neue Krankenversicherung bietet. Stattdessen hat es die Merkmale einer Steuer: Es ist dem Einkommen angemessen, progressiv und finanziert öffentliche Zwecke, ohne eine spezifische individuelle Leistung zuzuweisen, und kann auch für andere Zwecke als das Gesundheitswesen verwendet werden.
Wie wirkt sich die italienische 'Gesundheitssteuer' auf das Besteuerungsrecht für 'alte Grenzgänger' aus?
Bei 'alten Grenzgängern' wird das in der Schweiz erzielte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ausschliesslich vom Bund besteuert. Italien erhält bis 2033 40% der schweizerischen Quellensteuer, darf aber keine weiteren Steuern auf diese Einkünfte erheben. Die italienische "Gesundheitssteuer", die als Steuer angesehen wird, verstößt gegen diese schweizerische Steuerausschließlichkeit.

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