Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten nach BVG ab 1. Januar 2027

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Ab 1. Januar 2027 werden die Renten an die Preisentwicklung angepasst.

Kontext

Auf einen Blick

  • Ab 1. Januar 2027 werden die Renten an die Preisentwicklung angepasst.
  • 2,1% für Ansprüche, die 2023 entstanden sind.
  • 1% nach einem Jahr für Renten, die 2026 angepasst wurden.
  • 1,2% nach zwei Jahren für Renten, die 2025 angepasst wurden.

Wichtige Fakten

  • Was → Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge
  • Veröffentlichung → 22. Oktober 2026
  • Geltungsbeginn → 1. Januar 2027
  • Im Jahr 2023 entstandener Anspruch → 2,1%
  • Nachfolgende Anpassungen → 1% nach dem 1. Januar 2026; 1,2% nach dem 1. Januar 2025

Die in Bern mitgeteilte Maßnahme

Die am 22. Oktober 2026 in Bern veröffentlichte Mitteilung sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2027 die Höhe der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge der Preisentwicklung folgen wird. Die Maßnahme wird sowohl Leistungen bei ihrer ersten Anpassung als auch bereits zuvor angepasste Leistungen betreffen.

Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge richten sich die Anpassungen der Hinterlassenen- und Invalidenrenten bis zum ordentlichen Rentenalter regelmäßig nach der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise. Die erste erfolgt drei Jahre nach Beginn des Anspruchs; die folgenden werden gleichzeitig mit den AHV-Anpassungen vorgenommen, in der Regel in zweijährigen Abständen.

Für Renten, deren Anspruch im Jahr 2023 entstanden ist, beträgt der mitgeteilte Satz 2,1%. Für die Berechnung werden der Landesindex der Konsumentenpreise vom September 2023 mit 99,4159 und jener vom September 2026 mit 101,4737 verwendet. Als Basis ist Dezember 2025 = 100 angegeben.

Im Rahmen der für 2027 vorgesehenen Erhöhung der AHV-Renten behandelt das Dokument diese Fälle getrennt. Bei Renten, deren erste Anpassung auf den 1. Januar 2026 zurückgeht, erfolgt die neue Anpassung nach einem Jahr und beträgt 1%; in der Mitteilung wird derselbe Satz auch als 1,0% angegeben. Bei denjenigen hingegen, die zuletzt am 1. Januar 2025 angepasst wurden, erfolgt die Anpassung nach zwei Jahren in Höhe von 1,2%.

Die von der Quelle verwendete Unterscheidung ist präzise: Im ersten Fall ist das Jahr der Entstehung des Anspruchs maßgeblich, während bei den beiden anderen das Datum der letzten Anpassung maßgeblich ist. Der Kalender zeigt somit die unterschiedliche Verwendung der Daten: Beim im Jahr 2023 entstandenen Anspruch wird der Ursprung der Leistung berücksichtigt; bei den 2026 oder 2025 angepassten Renten wird hingegen die vorherige Revision berücksichtigt. Der gemeinsame Geltungsbeginn bleibt der 1. Januar 2027, während die technische Grundlage anhand der Indizes der jeweiligen Zeiträume angegeben wird.

Operative Details

Der Vergleich der Indizes

Die am leichtesten lesbare Angabe, um den Unterschied zwischen den Fällen zu überprüfen, ist der betrachtete Zeitraum. Der Wert von September 2026, 101,4737, ist der gemeinsame Endpunkt der aufgeführten Vergleiche; der Anfangswert und das Datum, auf das er zurückgeht, ändern sich. Die Tabelle stellt die von der Quelle angegebenen Zahlen zusammen.

Table 1: Rentengruppe
RentengruppeVergleich der IndizesGemeinsame BasisSatz
Anspruch, der 2023 entstanden istSeptember 2023: 99,4159 → September 2026: 101,4737Dezember 2025 = 1002,1%
Renten, die erstmals am 1. Januar 2026 angepasst wurdenSeptember 2025: 100,4789 → September 2026: 101,4737Dezember 2025 = 1001%
Renten, die letztmals am 1. Januar 2025 angepasst wurdenSeptember 2024: 100,2539 → September 2026: 101,4737Dezember 2025 = 1001,2%

Als arithmetische Differenzen in Indexpunkten gelesen, zeigen die Werte drei Abstände zum Referenzwert von September 2026. Zwischen 99,4159 und 101,4737 liegen 2,0578 Punkte; zwischen 100,4789 und 101,4737 liegen 0,9948; zwischen 100,2539 und 101,4737 liegen 1,2198. Diese Berechnungen ändern die mitgeteilten Sätze nicht: Damit werden die verglichenen Werte sichtbar.

Der erste Vergleich umfasst September 2023-September 2026, während der zweite September 2025-September 2026 und der dritte September 2024-September 2026 verwendet. Die Quelle stellt diese Zeiträume in Zusammenhang mit den Daten der vorherigen Anpassungen: nach einem Jahr für die Renten, die erstmals am 1. Januar 2026 angepasst wurden, nach zwei Jahren für diejenigen, die letztmals am 1. Januar 2025 angepasst wurden. Das Kriterium der ersten Anpassung nach drei Jahren wird für den obligatorischen Bereich separat aufgeführt.

Der Zusammenhang mit den Lebenshaltungskosten wird hier über den Verbraucherpreisindex hergestellt: Die Quelle drückt die Anpassung nicht in Franken, sondern im Verhältnis zur Veränderung der Indizes aus. Die Basis Dezember 2025 = 100 macht die Werte bei der Betrachtung vergleichbar, obwohl sie sich auf September verschiedener Jahre beziehen. Die Mitteilung ordnet die beiden folgenden Anpassungen zudem in die Erhöhung der AHV-Renten im Jahr 2027 ein, sodass der Zeitplan der beruflichen Vorsorge zusammen mit jenem der AHV betrachtet wird.

Wichtige Punkte

Die im BVG vorgesehene Grenze

Die automatische Anpassung ist nicht für alle Renten vorgesehen. Übersteigt der Betrag das gesetzliche Minimum, ist die Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtet, die Preisentwicklung auszugleichen.

Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung legt jedes Jahr fest, ob die Renten angepasst werden, und bestimmt gegebenenfalls das Ausmass der Anpassung. Die Quelle verweist auf Art. 36 Abs. 2 BVG; diese Festlegungen werden in der Rechnung oder im Jahresbericht der Vorsorgeeinrichtung kommentiert. Der Abschnitt unterscheidet die für die von der jährlichen Beurteilung erfassten Gruppen angegebenen Sätze von der für die anderen vom Communiqué erfassten Situationen vorgesehenen jährlichen Beurteilung.

Die Informationsgrenze ist ebenso klar: Der Text nennt Prozentsätze, Indizes und Referenzdaten, führt jedoch keine individuellen Beträge in Franken auf, nennt keine einzelne Vorsorgeeinrichtung und bezeichnet keine bestimmte Rente. Aus den Sätzen von 2,1%, 1% und 1,2% lässt sich daher das beschriebene Anpassungskriterium ableiten, nicht aber ein persönlicher Betrag. Die Mitteilung enthält zudem keine Liste der Renten, die das gesetzliche Minimum überschreiten; dieses Kriterium bleibt das ausdrücklich genannte Unterscheidungsmerkmal für die Anpassungspflicht.

Die zeitliche Geltung bleibt die in der beschriebenen Regelung angegebene: Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen Vorsorge der zweiten Säule werden regelmässig an die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise bis zum ordentlichen Rentenalter angepasst. Die Mitteilung grenzt diese Regel von den Fällen ab, in denen die Entscheidung von den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung und vom obersten Organ abhängt.

Für den Leistungsüberblick AHV/BVG/Rente.

Quelle: admin.ch

Häufig gestellte Fragen
Welche Renten sind von der Anpassung zum 1. Januar 2027 betroffen?
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG). Die Anpassung betrifft die im Jahr 2023 entstandenen Ansprüche (Satz 2,1%), die am 1. Januar 2026 erstmals angepassten Renten (1%) und die am 1. Januar 2025 letztmals angepassten Renten (1,2%). Der Beginn gilt einheitlich ab dem 1. Januar 2027.
Wie werden die Anpassungssätze berechnet?
Die Sätze ergeben sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindexes zwischen September des Referenzjahres und September 2026 (Index 101,4737, Basis Dezember 2025 = 100). Für die Ansprüche aus dem Jahr 2023 wird September 2023 (99,4159) verwendet, für die im Jahr 2026 angepassten Renten September 2025 (100,4789) und für die im Jahr 2025 angepassten Renten September 2024 (100,2539).
Ist die Anpassung für alle Renten verpflichtend?
Nein. Die Verpflichtung besteht nur, solange die Renten das gesetzliche Minimum nicht überschreiten. Bei Renten über dem Minimum oder bei Renten ohne den im BVG vorgesehenen periodischen Ausgleich erfolgt die Anpassung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung auf Beschluss des obersten Organs (Art. 36 Abs. 2 BVG).

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