Leben in Frastanz und Arbeiten in der Schweiz: kein Grenzgänger-Regime für Österreich
Frastanz fällt unter kein begünstigtes Grenzgänger-Regime: Art. 15 Abs. 4 DBA-A wurde 2006 aufgehoben (veröffentlicht 2007). Wer in Frastanz wohnt und in der Schweiz arbeitet, zahlt die volle kantonale Quellensteuer wie jeder andere an der Quelle besteuerte Arbeitnehmer, ohne Ermässigung und ohne Distanzschwelle.
Aktualisiert:
- Einwohner
- 6.673
- Distanz zum Grenzübergang
- 14 km
- Rüthi-Meiningen
- Bezirk
- Feldkirch
- Vorarlberg
- Steuerregime
- Voller Satz
- Art. 15 §1
Warum es kein Grenzgänger-Regime gibt
Bis 2006 hatte Österreich ein eigenes Grenzgänger-Regime (Art. 15 Abs. 4 DBA-A, SR 0.672.916.31) mit einem ermässigten Steuerabzug. Dieses Regime wurde aufgehoben (BGBl. III Nr. 22/2007, "aufgehoben"), seither gilt die ordentliche Regel nach Art. 15 Abs. 1: Wer in der Schweiz arbeitet, einschliesslich Einwohner von Frastanz, wird mit dem vollen kantonalen Quellensteuersatz im Tätigkeitsstaat besteuert. Es gibt keine definierte Grenzzone — die Regel gilt für jeden österreichischen Einwohner, unabhängig von der Distanz zur Grenze.
Kein ermässigter Satz, keine Tagesschwelle
Anders als im Korridor mit Deutschland, wo ein ermässigter Steuerabzug auf das Bruttoeinkommen gilt, kennt Österreich keine solche Ermässigung: Es gilt immer der volle Satz. Und anders als in den Korridoren mit Deutschland oder Liechtenstein gibt es hier auch keine Nichtrückkehrtage-Schwelle zu beachten — es gibt keinen Grenzgängerstatus, der verloren gehen könnte. Es gilt nur die allgemeine OECD-Regel für Kurzaufenthalte (Art. 15 Abs. 2, eine 183-Tage-Schwelle), die gelegentliche kurze Arbeitsaufenthalte betrifft und nichts mit regelmässigem Grenzpendeln zu tun hat.
Wie die Doppelbesteuerung vermieden wird
Österreich vermeidet die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode (Art. 23 Abs. 2): Die in der Schweiz gezahlte Steuer wird auf die österreichische Steuer für dasselbe Einkommen angerechnet, statt der Befreiungsmethode, die Österreich sonst als allgemeine Regel anwendet. Anstelle einer individuellen Entlastung auf Schweizer Seite zahlen die Schweizer Kantone gemeinsam eine Ausgleichszahlung von 12.5% des nach Art. 15 Abs. 1 erhobenen Quellensteueraufkommens an die österreichische Staatskasse (Schlussprotokoll, Ziffer 4).
Homeoffice: die 49.9%-Sozialversicherungsschwelle
Für alle, die teilweise im Homeoffice arbeiten, gilt eine sozialversicherungsrechtliche — nicht steuerliche — Schwelle: Wer mehr als 49.9% der Arbeitszeit vom Wohnsitzstaat aus leistet, für den kann sich der für die Sozialversicherung zuständige Staat ändern (multilaterales EU/EFTA-Rahmenabkommen nach Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004, in Kraft seit 2023-07-01 für Österreich und die Schweiz). Ein spezifisches bilaterales Steuerabkommen zum Homeoffice wurde nicht gefunden.
Die Pendelrichtung
Anders als im Korridor mit Liechtenstein — heute überwiegend Schweiz → Liechtenstein — verläuft der Pendlerstrom hier in die übliche Richtung: von Österreich zu den Schweizer Beschäftigungskantonen (St. Gallen und Graubünden).
Nützliche Lektüre
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Häufige Fragen
Welches Steuerregime gilt in Frastanz?
Frastanz folgt der ordentlichen Regel nach Art. 15 Abs. 1 DBA-A: voller kantonaler Quellensteuersatz im Tätigkeitsstaat, ohne Ermässigung. Das frühere Grenzgänger-Regime (Art. 15 Abs. 4) ist seit 2006 aufgehoben.
Gilt hier derselbe ermässigte Satz wie im deutschen Korridor?
Nein. Dieser ermässigte Satz gilt nur für den Korridor mit Deutschland. Für Österreich gibt es keine Ermässigung der Quellensteuer: Es gilt immer der volle kantonale Satz.
Gibt es eine Nichtrückkehrtage-Schwelle wie in Deutschland oder Liechtenstein?
Nein. Da es keinen Grenzgängerstatus gibt, gibt es auch keine Nichtrückkehrtage-Schwelle zu beachten. Es gilt nur die allgemeine OECD-Regel für Kurzaufenthalte (Art. 15 Abs. 2, 183 Tage), die nichts mit Grenzpendeln zu tun hat.
Ändert Homeoffice etwas?
Sozialversicherungsrechtlich ja: Wer mehr als 49.9% der Arbeitszeit im Homeoffice leistet, für den kann sich der zuständige Staat für die Beiträge ändern (EU/EFTA-Rahmenabkommen). Steuerlich wurde kein spezifisches bilaterales Abkommen gefunden: Prüfen Sie dies immer mit Ihrem Beschäftigungskanton.
Schätzungen nur zur Orientierung. Die tatsächliche Besteuerung hängt von Familiensituation, Abzügen und Bescheinigungen ab. Immer mit einer Steuerberatung oder dem Beschäftigungskanton prüfen.