Flat Tax im Tuir: 25% der Schweizer Steuern ab 2027 (Grenzgänger-Leitfaden)

Die Flat Tax tritt in den Tuir ein: Grenzgänger können sich ab 2027 für eine Ersatzsteuer in Höhe von 25% der in der Schweiz gezahlten Steuern entscheiden.

Kontext

Die steuerliche Regelung der Grenzgänger tritt offiziell in den Einheitstext der Einkommenssteuern ein. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 117 vom 19. Juni 2026, veröffentlicht im Amtsblatt vom 3. Juli, wird in der Tat in Artikel 221 die Möglichkeit für einen Teil der italienischen Grenzgänger kodifiziert, sich für eine Ersatzsteuer für die IRPEF und die entsprechenden Zusatzsteuern zu entscheiden, die in Höhe von 25% der bereits in der Schweiz gezahlten Steuern berechnet wird. Die Bestimmung ist seit dem 4. Juli 2026 in Kraft, wird jedoch ab dem Steuerzeitraum 2027 Anwendung finden und im Tuir eine Maßnahme konsolidieren, die bereits durch das Gesetzesdekret Nr. 113/2024 eingeführt wurde.

Der Eingriff ändert nichts an der Systematik der Regelung, sondern besiegelt ihren stabilen Eintritt in das Steuersystem und bietet einen einheitlichen und leichter einsehbaren Rechtsrahmen. Die Neupositionierung im Einheitstext stellt einen bedeutenden Schritt im Rahmen der von der Regierung eingeleiteten Neuregelung der Steuergesetzgebung dar.

Die Option betrifft Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den in Anhang H des Tuir genannten Gemeinden, die bestimmte Anforderungen erfüllen. Insbesondere muss sich der Steuerpflichtige als Grenzgänger im Sinne des Abkommens zwischen Italien und der Schweiz vom 23. Dezember 2020, ratifiziert durch das Gesetz Nr. 83 von 2023, qualifizieren und innerhalb der von der Norm vorgesehenen Fristen in den Kantonen Tessin, Graubünden oder Wallis gearbeitet haben, um

Operative Details

Die Möglichkeit, sich für die Ersatzregelung zu entscheiden, wird auch auf die Einwohner der in Anhang I aufgeführten Gemeinden der Provinzen Brescia und Sondrio ausgedehnt, sofern die in der Bestimmung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die Arbeitstätigkeit in den Kantonen Tessin und Wallis ausgeübt wurde. Auch in diesem Fall ist der Vorteil davon abhängig, dass die vom Gesetzgeber festgelegten zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auf operativer Ebene muss die Option in der Steuererklärung ausgeübt werden, während die Zahlung der Ersatzsteuer innerhalb der für den Saldo der Einkommensteuer vorgesehenen Frist erfolgen muss. Die in der Schweiz gezahlten Steuern sind unter Verwendung des durchschnittlichen jährlichen Wechselkurses des Referenzsteuerzeitraums in Euro umzurechnen. Sobald das Ersatzsystem gewählt ist, kann der Steuerpflichtige keine Gutschrift für ausländische Steuern erhalten, die normalerweise nach italienischem Recht anerkannt wird, da die in der Schweiz entrichteten Steuern nicht von der Ersatzsteuer abgezogen werden können.

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Wichtige Punkte

Die Norm behält auch die Verbindung zu den durch das Haushaltsgesetz 2024 eingeführten Beiträgen an den Nationalen Gesundheitsdienst bei. Die Arbeitnehmer, die von der Option Gebrauch machen, unterliegen weiterhin den entsprechenden Beitragspflichten, profitieren jedoch von einem Abzug in Höhe von 20% der direkt von der Ersatzsteuer gezahlten Beiträge.

Die Einbeziehung der Disziplin in den Tuir führt daher keine neuen Steuervorteile ein, sondern konsolidiert endgültig ein System, das auf eine genau definierte Gruppe von Grenzgängern abzielt, die Rechtssicherheit erhöht und den für grenzüberschreitende Arbeitsbeziehungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Rechtsrahmen organischer gestaltet.

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Häufig gestellte Fragen
Was ändert sich für Grenzgänger mit der neuen Abgabenordnung?
Die Steuervorschriften für Grenzgänger wurden in Artikel 221 des TUIR mit dem Gesetzesdekret Nr. 117/2026 kodifiziert. Dies ermöglicht es einem Teil der italienischen Grenzgänger, sich für eine Ersatzsteuer in Höhe von 25% der bereits in der Schweiz gezahlten Steuern zu entscheiden. Die Maßnahme tritt am 4. Juli 2026 in Kraft und gilt ab 2027, wodurch ein bereits bestehendes System stabilisiert wird.
Welche Grenzgänger haben Anspruch auf Steuervergünstigungen?
Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den Gemeinden der Anhänge H und I des TUIR (einschließlich Brescia und Sondrio), die nach dem Abkommen Italien-Schweiz von 2020 als Grenzgänger qualifiziert sind, können sich entscheiden. Sie müssen in der Schweiz (Tessin, Graubünden oder Wallis) für einen Schweizer Arbeitgeber gearbeitet haben, mit Einkünften, die bereits in der Schweiz gemäss dem bilateralen Abkommen besteuert wurden und bestimmte zeitliche Anforderungen erfüllen.

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