Anspruch auf Mutterschaftsgeld der Grenzgängerin (Grenzgänger-Leitfaden)

Der Kassationsgerichtshof hat entschieden, dass italienische Grenzgängerinnen unabhängig von ihrer Berufstätigkeit Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben

Kontext

Der Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 18960/2024 festgestellt, dass die italienische Grenzgängerin, die in ihrem Wohnsitzland arbeitslos ist, obwohl sie ausschließlich in der Schweiz gearbeitet hat, das gleiche Recht auf Mutterschaftsgeld hat wie eine Arbeitnehmerin, die in Italien gearbeitet hat. Die interessante Frage, die die Ermellini betraf, sah vor, dass das I.N.P.S. gegen das Urteil des Berufungsgerichts Berufung einlegte, das die Annahme eines Antrags auf Mutterschaftsentschädigung für eine Arbeitnehmerin bestätigte, die täglich die Grenze zur Arbeit überquerte. Insbesondere beschwerte sich die Sozialversicherungsanstalt, dass bei der Belastung die Exklusivität der im Ausland geleisteten Arbeitstätigkeit vernachlässigt wurde und dass die Arbeitnehmerin als Grenzgängerin in Italien ein Versicherungsverhältnis hatte, das für die Gesamtheit der Voraussetzungen für die Erlangung der Maßnahme geeignet war.

Operative Details

Die Richter der Piazza Cavour haben hervorgehoben, dass der vorliegende Fall in der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft vom 29.04.2004, Nr. 883/2004/EG, anwendbar aufgrund des Beschlusses 1-2012 des Gemischten Ausschusses Europäische Gemeinschaft und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Verordnung bietet den Wanderarbeitnehmern Schutz durch die Kumulierung der Arbeitszeiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten und gewährleistet die Gleichbehandlung zwischen ihnen. Insbesondere bestimmt Artikel 11 Buchstabe c, dass eine Person, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats erhält, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt. Im vorliegenden Fall war die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Beantragung der Mutterschaftsentschädigung in Italien arbeitslos. Dementsprechend war der zuständige Staat der italienische Staat. Darüber hinaus sieht Artikel 6 der genannten Verordnung vor, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder die Wiedererlangung des Leistungsanspruchs, die Zulassung zur Inanspruchnahme einer Rechtsvorschrift oder den Zugang zur Pflicht-, freiwilligen oder freiwilligen Weiterversicherung oder die Befreiung von dieser von Versicherungs-, Beschäftigungs-, selbständigen Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten abhängig machen, im erforderlichen Umfang die nach den Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-, selbständigen Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten berücksichtigt.

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Wichtige Punkte

Es wird daher der Schluss gezogen, dass der Grenzgängerin, die in Italien wohnt und ausschließlich in der Schweiz arbeitet, die bereits eine Arbeitslosenentschädigung des italienischen Sozialversicherungsträgers erhält, die Mutterschaftsentschädigung unter den gleichen Bedingungen zusteht wie die Arbeitnehmerin, die in Italien gearbeitet hat, wobei es unerheblich bleibt, dass sie in Italien keine Arbeit verrichtet hat.

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Häufig gestellte Fragen
Hat ein italienisch-schweizerischer Grenzgänger, der immer nur in der Schweiz gearbeitet hat, Anspruch auf italienisches Mutterschaftsgeld?
Ja, der Kassationsgerichtshof (Urteil Nr. 18960/2024) hat entschieden, dass eine in Italien arbeitslose Grenzgängerin, obwohl sie ausschließlich in der Schweiz gearbeitet hat, unter den gleichen Bedingungen wie diejenigen, die in Italien gearbeitet haben, Anspruch auf italienisches Mutterschaftsgeld hat. Es ist unerheblich, keine Erwerbstätigkeit in Ihrem Wohnsitzland ausgeübt zu haben.
Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Mutterschaftsentschädigung für Grenzgänger Italien-Schweiz gewährt?
Rechtsgrundlage ist die EU-Verordnung Nr. 883/2004/EG, umgesetzt durch den Beschluss 1-2012 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz. Diese Verordnung ermöglicht die Kumulierung von Arbeitszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten und gewährleistet die Gleichbehandlung und den Schutz von Wanderarbeitnehmern, einschließlich Grenzgängern.
Kann das INPS einem Grenzgänger, der nur in der Schweiz gearbeitet hat, das Mutterschaftsgeld verweigern?
Nein, der Kassationsgerichtshof hat die Einsprüche des INPS zurückgewiesen. Ist die Grenzgängerin zum Zeitpunkt des Antrags in Italien arbeitslos und bereits Empfängerin des italienischen Arbeitslosengeldes, ist Italien der zuständige Staat und das INPS muss das Mutterschaftsgeld anerkennen.
Wie werden die Arbeitszeiten in der Schweiz für das italienische Mutterschaftsgeld berücksichtigt?
Artikel 6 der EU-Verordnung 883/2004/EG sieht vor, dass der zuständige Träger (INPS) die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, als ob sie in Italien zurückgelegt worden wären. Dieses Prinzip der „Totalisierung“ ist für den Erwerb des Leistungsanspruchs von grundlegender Bedeutung.
Muss man in Italien arbeitslos sein, um Mutterschaftsgeld als Grenzgängerin beantragen zu können?
Ja, die EU-Verordnung 883/2004/EG (Artikel 11 Buchstabe c) legt fest, dass eine Person, die im Wohnstaat (Italien) Arbeitslosengeld erhält, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt. In diesem Fall war die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Antrags in Italien arbeitslos, so dass Italien der zuständige Staat war.

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