13. AHV für Grenzgänger: So geht's (Grenzgänger-Leitfaden)

Im Dezember steigt die AHV-Rente: Das sind die Regeln für Grenzgänger nach der Abstimmung vom 3. März 2024 und die Entscheide vom 12. November 2025.
Kontext
In Kürze
- Die 13. AHV ist seit Dezember 2026 in Betrieb.
- Das Recht steht auch den in Italien ansässigen Grenzgängern zu.
- Die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 8,5% finanziert die Maßnahme.
Eckdaten
- Was: AHV-Jahreszuschlag (1/12 der Rente).
- Erste Auszahlung: Dezember 2026.
- Begünstigte: AHV-Rentner (auch mit Wohnsitz im Ausland).
- Finanzierung: Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte.
Am 3. März 2024 stimmte das Schweizer Stimmvolk der Initiative für eine 13. AHV mit 58,24% der Stimmen zu. Der Bundesrat hat den Kalender am 12. November 2025 offiziell bekannt gegeben: Die Auszahlung erfolgt jährlich im Dezember. Für einen Rentner, der in Como oder Varese lebt und jahrelang in Tessiner Betrieben gearbeitet hat, zum Beispiel in Lugano oder Mendrisio, ist die Berechnung linear: Beträgt die monatliche Rente 2'000 Franken, erhält er im Dezember eine Gesamtüberweisung von 4'000 Franken (ordentliche Rente plus Zuschlag).
Die 13. AHV stellt eine strukturelle Unterstützung für die Kaufkraft der Rentner dar.
Praxisbeispiele und Szenarien
Betrachten wir einen ehemaligen Grenzgänger mit Wohnsitz in Luino mit einer vollen AHV-Rente von 2'450 Franken pro Monat. Im Jahr 2026 erhalten Sie zusätzlich zum Standardmonat 2'450 Franken extra. Die Berechnung richtet sich nicht nach dem Kanton des letzten Einsatzes, sondern nach den Gesamtbeitragsjahren. Die Summe unterliegt der Besteuerung gemäss den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Italien.
Operative Checkliste
- Überprüfen Sie den individuellen Kontoauszug bei der
Operative Details
Die Einführung der 13. AVS stellt einen Wendepunkt für die Arbeitnehmer an der Grenze, die nach Jahren der Tätigkeit in Unternehmen mit Sitz in Gemeinden im Tessin wie Lugano, Chiasso oder Mendrisio das Recht auf eine Pension erworben haben und derzeit in Italien wohnen. Die Norm klärt, dass der Zuschuss nicht an die schweizerische Wohnsitzpflicht gebunden ist, sondern an die Empfänger der Renten der Altersversorgung im Dezember. Da die AVS-Rente exportierbar ist, erhält der ehemalige Grenzarbeiter den zusätzlichen Betrag, der einem Zwölftel der jährlichen Rentenbetrag entspricht, ohne Diskriminierung gegenüber den in der Schweiz wohnhaften Personen.
Nützliche Tools für die Planung
Für Ihre Vorsorgestrategie nutzen Sie den Rentenplaner und den Säule-3-Simulator.
Wichtige Punkte
Für den Rentner, der sich dem Ruhestand nähert, ist die dreizehnte AVS ohne jede aktive Antragsverfahren obligatorisch: der Zahlungsverkehr wird automatisch für alle Rentenbezieher erfolgen. Die erste Auszahlung ist für Dezember 2026 festgelegt. Es ist wichtig, die eigene Beitragssituation zu überprüfen, insbesondere für den, der zwischen der Schweiz und Italien Jahre gesammelt hat, da das Recht auf den Zuschuss von der Zeit der Rentenbeginn abhängt. Die internationale Koordinierung, die vom UFAS verwaltet wird, stellt sicher, dass auch ehemalige Arbeitnehmer, die über die Grenze leben, ohne Anträge den Nutzen erhalten.
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Quelle: tio.ch
Häufig gestellte Fragen
- Steht die 13. AHV auch Grenzgängern mit Wohnsitz in Italien zu?
- Ja, die 13. Rate steht allen Bezügern der AHV-Altersrente zu. Die Norm legt keine Wohnsitzbeschränkungen fest: Da die AHV-Rente exportierbar ist, haben diejenigen, die als Grenzgänger gearbeitet haben und heute in Italien eine Rente beziehen, genauso Anspruch auf den Zuschlag wie diejenigen, die in der Schweiz leben.
- Wann wird die erste 13. AHV ausbezahlt?
- Die erste Auszahlung der 13. AHV ist für Dezember 2026 geplant. Der Zuschlag in Höhe eines Zwölftels der Jahresrente wird einmalig zusammen mit der ordentlichen Dezemberrente ausbezahlt.
- Beeinflusst die 13. AHV die Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen?
- Nein, die 13. betrifft ausschliesslich Altersrenten. Die Hinterlassenenrenten und die Invalidenversicherungsrenten werden weiterhin über 12 Monatsgehälter ausbezahlt, es sei denn, sie werden bei Erreichen des Referenzalters in eine Altersrente umgewandelt.