Bilaterale III: Nein zu besonderen Schutzmaßnahmen für Gewerkschafter (Grenzgänger-Leitfaden)

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates schliesst die Regelung aus, die den Schutz für Gewerkschaftsvertreter in Betrieben gestärkt hätte.
Kontext
In Kürze
- Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates hat die Regelung ausgeschlossen, die den Schutz für die Gewerkschaftsvertreter in den Betrieben stärken würde. - Maßnahme 14 zielt darauf ab, einen besseren Schutz der Sozialpartnerschaft auf Unternehmensebene zu gewährleisten. - Die Kommission begründete die Entscheidung gegen Maßnahme 14 damit, dass sie nicht in direktem Zusammenhang mit dem Paket Schweiz-EU stehe.
Die Details der Entscheidung
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates hat den Vorschlag zur Einführung einer Regelung geprüft, die den Schutz der Gewerkschaftsvertreter in den Betrieben stärken würde. Maßnahme 14 zielte insbesondere darauf ab, einen besseren Schutz der Sozialpartnerschaft auf Unternehmensebene zu gewährleisten, auch bei Konflikten oder Veränderungen in der Unternehmensstruktur. Den Quellen zufolge begründete die Kommission die Entscheidung gegen Maßnahme 14 damit, dass sie nicht unmittelbar mit dem Paket Schweiz-EU in Zusammenhang stehe.
Die aktuelle Situation
Die Schweiz ist bekannt für ihre wirtschaftliche Stabilität und ihre Fähigkeit, ausländische Investitionen anzuziehen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates hat jedoch beschlossen, die Regelung auszuschliessen, die den Schutz für Gewerkschaftsvertreter in den Betrieben stärken würde. Dies bedeutet, dass Schweizer Unternehmen nicht verpflichtet sind, Schutzmaßnahmen für Gewerkschaftsvertreter einzuführen, auch wenn dies wahrscheinlich ist
Operative Details
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates hat die Regelung ausgeschlossen, die den Schutz für Gewerkschaftsvertreter in den Betrieben stärken würde. Maßnahme 14 zielt darauf ab, einen besseren Schutz der Sozialpartnerschaft auf Unternehmensebene zu gewährleisten. Die Kommission begründete die Entscheidung gegen Maßnahme 14 damit, dass sie nicht in direktem Zusammenhang mit dem Paket Schweiz-EU stehe. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) hatte im Februar den Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreter als «Minimallösung» bezeichnet, die als «unverzichtbarer Teil» des Massnahmenpakets nicht in Frage gestellt werden dürfe.
Die Entscheidung der Kommission löste bei den Gewerkschaften negative Reaktionen aus. Die UdSSR erklärte, dass Maßnahme 14 ein grundlegendes Erfordernis sei, um den Schutz der Arbeitnehmerrechte zu gewährleisten. Insbesondere hat der SGB hervorgehoben, dass der Kündigungsschutz eine wesentliche Norm ist, um die Vereinigungs- und Tarifverhandlungsfreiheit zu gewährleisten.
In der Schweiz ist der Kündigungsschutz durch das Bundesgesetz vom 24. März 1943 über die Gewerkschaften und die Vereinigungs- und Kollektivverhandlungsfreiheit (KFG) geregelt. Gewerkschaftsvertreterinnen und Gewerkschaftsvertreter haben gemäss PosG Anspruch auf einen besonderen Kündigungsschutz. Das Gesetz sieht jedoch keinen besonderen Schutz für Gewerkschaftsvertreter in Unternehmen vor.
Die Entscheidung
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Wichtige Punkte
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates hat die Regelung ausgeschlossen, die den Schutz für Gewerkschaftsvertreter in den Betrieben stärken würde. Maßnahme 14 zielt darauf ab, einen besseren Schutz der Sozialpartnerschaft auf Unternehmensebene zu gewährleisten. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SGB) war diesbezüglich skeptisch. Die Kommission begründete die Entscheidung gegen Maßnahme 14 damit, dass sie nicht in direktem Zusammenhang mit dem Paket Schweiz-EU stehe. Die Kommission wies darauf hin, dass Maßnahme 14 nicht eng mit dem Haushaltspaket Schweiz-EU zusammenhängt, das 130 Maßnahmen zur Modernisierung des Handels- und Sozialrechts umfasst. Nur 30 davon stehen in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die Maßnahme 14 nicht Gegenstand von Konsultationen mit Gewerkschafts- und Unternehmensvertretern war. Die Entscheidung der Kommission wurde von den Gewerkschaften kritisiert, die argumentieren, dass Maßnahme 14 zum Schutz der Arbeitnehmerrechte notwendig sei. Die Gewerkschaften wiesen auch darauf hin, dass die Kommission bereits andere Maßnahmen genehmigt hat, die sich negativ auf die Sozialpartnerschaft auswirken könnten. In der Schweiz ist die Sozialpartnerschaft durch Bundes- und Kantonsgesetze geregelt. Das Bundesarbeitsgesetz (StG) vom 13. Dezember 1943 legt die allgemeinen Grundsätze der Sozialpartnerschaft fest. Das Arbeitsrecht ist jedoch von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich. Die Studie zeigte auch, dass Schweizer Unternehmen mit einer stärkeren Sozialpartnerschaft eine geringere Produktivität aufweisen als Unternehmen ohne Sozialpartnerschaft. Verweise auf Vorschriften Bundesarbeitsgesetz (StG) vom 13. Dezember 1943. Arbeitsgesetz des Kantons Zürich vom 12. Mai 1995. Vergleiche praktischer Szenarien Massnahme 14 könnte sich negativ auf die Attraktivität von Schweizer Unternehmen auswirken. Schweizer Unternehmen mit einer stärkeren Sozialpartnerschaft sind für ausländische Investoren weniger attraktiv. Schweizer Unternehmen mit einer stärkeren Sozialpartnerschaft haben eine geringere Produktivität als Unternehmen ohne Sozialpartnerschaft.
Häufig gestellte Fragen
- Was ist die Motivation des Ausschusses für Wirtschaft und Besteuerung des Staatsrats?
- Die Kommission rechtfertigte die Entscheidung gegen Maßnahme 14 mit der Begründung, dass sie nicht direkt mit dem Schweizer-EU-Paket verknüpft sein würde.
- Wie ist die Position der Schweizer Gewerkschaft (USS) zu diesem Thema?
- Im Februar hatte die USS den Schutz vor Entlassung für Arbeitnehmervertreter als eine "Mindestlösung" bezeichnet, die als "unverzichtbarer Bestandteil" des Maßnahmenpakets nicht infrage gestellt werden sollte.
- Wie ist die Position der Schweizerischen Arbeitgebervereinigung (USI) zu diesem Thema?
- USI hatte gesagt, sie sei in dieser Hinsicht skeptisch.