Grenzgänger: Arbeitgebersitz ausserhalb des Grenzgebiets (Grenzgänger-Leitfaden)

Blick auf Mendrisio, eine Grenzstadt im Kanton Tessin, Sinnbild der Grenzgängerarbeit zwischen Italien und der Schweiz.

Die Agenzia delle Entrate (Auskunft 126/2026) stellt klar: Wird die Tätigkeit im italienischen Grenzgebiet ausgeübt, schliesst ein Arbeitgebersitz ausserhalb dieser Zone das Grenzgängerregime nicht aus.

Kontext

Kurz zusammengefasst

  • Die Agenzia delle Entrate präzisiert mit der Antwort auf die verbindliche Anfrage Nr. 126/2026 die Tragweite des neuen Abkommens zwischen Italien und der Schweiz über Grenzgänger
  • Ein Arbeitgebersitz ausserhalb des Grenzgebiets schliesst für sich allein das Abkommensregime nicht aus
  • Massgeblich ist, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, nicht wo das Unternehmen eingetragen ist

Wichtige Fakten

  • Dokument: Antwort auf die verbindliche Anfrage Nr. 126 aus dem Jahr 2026, Agenzia delle Entrate
  • Fall: eine Arbeitnehmerin mit Wohnsitz in einer Grenzgemeinde des Kantons Tessin, tätig als Pharmareferentin
  • Arbeitgeber: eine italienische Gesellschaft mit rechtlichem Sitz in Venetien; Tätigkeit vollständig in der Lombardei ausgeübt
  • Schlussfolgerung: Der Arbeitgebersitz ausserhalb des Grenzgebiets steht dem Abkommen nicht entgegen, sofern der Arbeitgeber in Italien steuerlich ansässig ist

Mit der Antwort auf die verbindliche Anfrage Nr. 126 aus dem Jahr 2026 stellt die Agenzia delle Entrate klar, dass für die Anwendung des neuen Steuerabkommens zwischen Italien und der Schweiz über Grenzgänger der Umstand, dass sich der Sitz des Arbeitgebers ausserhalb des Grenzgebiets befindet, für sich allein den Zugang zum Abkommensregime nicht ausschliesst. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitstätigkeit vollständig im italienischen Grenzgebiet ausgeübt wird und sämtliche weiteren in der Abkommensregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Operative Details

Was die Agenzia delle Entrate klargestellt hat

In ihrer Stellungnahme stellt die Finanzverwaltung vorab klar, dass die Prüfung der steuerlichen Ansässigkeit der steuerpflichtigen Person sowie des tatsächlichen Vorliegens der faktischen Voraussetzungen für die Einstufung als Grenzgänger nicht Gegenstand der verbindlichen Anfrage ist. Diese Umstände werden vielmehr als nicht überprüfbare Voraussetzungen zugrunde gelegt; die Antwort beschränkt sich auf die Klärung der vorgelegten Auslegungsfrage.

Die Auslegungslösung stützt sich auf den Wortlaut von Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens. Die Bestimmung verlangt nämlich, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die unselbständige Erwerbstätigkeit im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats ausübt und dass der Arbeitgeber lediglich in diesem Staat ansässig ist. Sie verlangt hingegen nicht, dass sich auch der Sitz des Arbeitgebers in demselben geografischen Gebiet befindet. Für das italienische Hoheitsgebiet umfasst das Grenzgebiet die Regionen Lombardei, Piemont und Aostatal sowie die Autonome Provinz Bozen.

Daraus folgt, dass sich der Sitz des Arbeitgebers rechtmässig auch ausserhalb des Grenzstreifens befinden kann – wie im geprüften Fall in Venetien –, sofern der Arbeitgeber in Italien steuerlich ansässig ist und die Arbeitstätigkeit tatsächlich in dem vom Abkommen bestimmten Grenzgebiet erbracht wird. Die Lage des Unternehmenssitzes stellt daher kein Hindernis für die Anwendung des Abkommensregimes dar.

Wichtige Punkte

Die Voraussetzungen nach Artikel 2 des Abkommens

Unverändert bleibt, dass die Begünstigung weiterhin vom Vorliegen sämtlicher weiterer Voraussetzungen nach Artikel 2 des Abkommens abhängt. Dazu zählen insbesondere die Ansässigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in einer Gemeinde innerhalb von 20 Kilometern von der Grenze, die Ausübung der Tätigkeit im Grenzgebiet sowie grundsätzlich die tägliche Rückkehr an den Hauptwohnsitz im Ansässigkeitsstaat.

Die Antwort auf die verbindliche Anfrage bestätigt damit eine am Wortlaut der abkommensrechtlichen Regelung orientierte Auslegung. Sie schliesst restriktive Lesarten aus, die allein auf die Lage des Arbeitgebersitzes abstellen, und bietet eine wichtige Klarstellung für die sogenannten «umgekehrten Grenzgänger», die bei italienischen Unternehmen mit rechtlichem Sitz ausserhalb des Grenzgebiets beschäftigt sind, aber dauerhaft in den Grenzgebieten tätig werden.

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Quelle: Agenzia delle Entrate, Antwort auf die verbindliche Anfrage Nr. 126 aus dem Jahr 2026. Artikel von Dott. Samuele Valente.

Häufig gestellte Fragen
Verliert der Sitz des Arbeitgebers außerhalb des Grenzgebiets das Grenzgängerregime?
Nein. Laut Antwort auf Anfrage 126/2026 der Agentur der Einnahmen kann sich der Sitz des Arbeitgebers auch außerhalb des Grenzgebiets befinden, sofern der Arbeitgeber steuerlich in Italien ansässig ist und die Tätigkeit im italienischen Grenzgebiet ausgeübt wird.
Welches sind die italienischen Regionen, die das Grenzgebiet bilden?
Für Italien umfasst das Grenzgebiet die Regionen Lombardei, Piemont und Aostatal sowie die Autonome Provinz Bozen.
Worauf kommt es bei der Umsetzung des Grenzgängerabkommens Italien-Schweiz wirklich an?
Zählt der Ort, an dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit tatsächlich ausübt (ein Grenzgebiet), der Wohnsitz in einer Gemeinde innerhalb von 20 km von der Grenze, der steuerliche Wohnsitz des Arbeitgebers im anderen Staat und die tägliche Rückkehr zum Hauptwohnsitz.

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