Rückkehr in die Schweiz: Überweisung von Zulagen (Grenzgänger-Leitfaden)
Die Rückkehr in die Schweiz ohne Arbeit erfordert eine Finanzplanung, das Formular für die Überweisung von Zulagen und die Registrierung beim lokalen Arbeitsvermittlungsdienst.
Kontext
In Kürze
Operative Details
Auswirkungen auf den nationalen Arbeitsmarkt
Die Übertragung ausländischer Zulagen führt zu einer administrativen Unterbrechung, die die unmittelbare Verfügbarkeit von Arbeitskräften in den Gastregionen beeinträchtigen kann. Da die Antragsteller das Formular beim städtischen Arbeitsamt einreichen müssen, müssen die kantonalen Behörden mit einem zusätzlichen Papierkram umgehen. Dies erhöht die Arbeitsbelastung für die SECO-Büros und die kantonalen Beschäftigungsdienste, insbesondere in Kantonen mit hoher Rückkehrzahl, wie Zürich und Basel.
Aus Sicht der Begünstigten wirkt sich die Verpflichtung, etwa ein Jahr Ersparnisse zu haben (Zeugnis der Frau, die aus dem Vereinigten Königreich zurückkehrte) die Lebenshaltungskosten aus, die in der Schweiz bereits hoch sind. Das Bedürfnis nach einem Familien- oder Freundesunterstützungsnetzwerk ist ein Faktor, der die Wahl der Wohnortgemeinde bestimmen kann und somit die demografische Verteilung der Rückgaben beeinflusst.
Vergleich mit früheren Gesetzen
Vor der Einführung des Übertragungsformulars konnten Rückkehrer direkt Schweizer Leistungen erhalten, doch der Bund hat die Kriterien verschärft, um Missbrauch zu vermeiden. Wenn Sie nun aus einem EU-/EFTA-Land kommen, können Sie nach Ablauf des Transferzeitraums (3-6 Monate) keine Schweizer Arbeitslosenunterstützung mehr erhalten, es sei denn, Sie kehren in Ihr Herkunftsland zurück. Dadurch wird die finanzielle Planung der Rückführungen strenger gemacht.
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Wichtige Punkte
Schritt-für-Schritt-Verfahren zur Rückführung
1. Antrag auf Arbeitslosigkeit im Wohnsitzland – Stellen Sie vor der Ausreise aus dem europäischen Land den Antrag auf Leistungen gemäß den örtlichen Vorschriften. Der Bund gibt hierzu Richtlinien vor. 2. Abholung des Überweisungsformulars – Laden Sie das vom Seco bereitgestellte Formular herunter (verfügbar auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft) und füllen Sie alle erforderlichen Felder aus. 3. Kontakt mit der OSE – Kontaktieren Sie innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer geplanten Rückkehr die Auslandschweizer-Organisation, um die erforderlichen Unterlagen zu bestätigen und etwaige Rechtsberatung zu erhalten. 4. Vorlage bei der Zielgemeinde – Geben Sie das ausgefüllte Formular beim Arbeitsamt der Schweizer Gemeinde ab, in der Sie sich niederlassen möchten (z. B. Basel-Stadt). Fügen Sie bei Bedarf einen Sparnachweis und ein Unterstützungsnetzwerk bei. 5. Anmeldung beim Arbeitsmarktservice – Melden Sie sich beim kantonalen Arbeitsmarktservice an, um Zugang zu Coaching-Sitzungen und einer Datenbank mit Stellenangeboten zu erhalten. 6. Leistungsüberwachung – Die Leistungen im Heimatland werden 3–6 Monate lang gezahlt. Behalten Sie die Fristen im Auge, um Unterbrechungen zu vermeiden. 7. Beurteilung der Sozialhilfe – Wenn Sie nach Ablauf der Leistungsdauer noch keinen Arbeitsplatz gefunden haben, denken Sie über die Möglichkeit nach, schweizerische Sozialhilfe zu beantragen oder vorübergehend in Ihr EU-/EFTA-Herkunftsland zurückzukehren, um die Leistung weiterhin zu beziehen.
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Häufig gestellte Fragen
- Wie lange kann man ausländische Leistungen in der Schweiz beziehen?
- Die Leistungen des Wohnsitzlandes werden für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten in die Schweiz übertragen, aber nur wenn das Überweisungsformular beim Arbeitsvermittlungsbüro der Zielgemeinde eingereicht wurde.
- Welche Konsequenzen hat die Nichtausfüllung des Überweisungsformulars?
- Wenn das Formular nicht ausgefüllt wurde, wie im Fall der Bürgerin, die aus dem Vereinigten Königreich zurückgekehrt ist, erhält man keine Leistungen des vorherigen Landes und hat keinen Anspruch auf die schweizerische Arbeitslosenhilfe.
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Sozialhilfe in der Schweiz zu erhalten?
- Um Sozialhilfe zu beantragen, muss man nachweisen, dass man kein Einkommen hat, keine ausreichenden Ersparnisse für die Übergangszeit besitzt und beim kantonalen Arbeitsvermittlungsdienst angemeldet ist.