Nationale Ausstellungen: Ja zur Botschaft, keine Kofinanzierung bis 2040 (Grenzgänger-Leitfaden)

Der Bundesrat verabschiedet am 26. August 2026 die Botschaft zum neuen Gesetz: maximal 30% Bundesbeitrag und parlamentarischer Entscheid frühestens 2035.
Kontext
In Kürze
- Landesausstellungsgesetz: Botschaft genehmigt am 26. August 2026
- Keine Bundeskofinanzierung vor 2040, bestätigt der Bundesrat
- Maximaler Bundesbeitrag: 30 % der förderfähigen Kosten
- Das Parlament kann entscheiden, ob und wann es kofinanziert wird, jedoch nicht vor 2035
Eckdaten
- Was: Genehmigung der Botschaft zum neuen Bundesgesetz über nationale Ausstellungen
- Wann: 26. August 2026
- Wo: Bern
- Wer: Bundesrat
- Mandat: Motion 23.3966 der CSEC-S, vom Parlament im März 2024 genehmigt
- Zeitlimit: Bundesmitfinanzierung vor 2040 ausgeschlossen
- Maximaler Bundesanteil: 30 % der förderfähigen Kosten
- In Konsultation gesammelte Meinungen: 52
Die Entscheidung vom 26. August 2026
Der Bundesrat hat am 26. August 2026 die Botschaft zum neuen Bundesgesetz über die Förderung nationaler Ausstellungen verabschiedet. Der Gesetzestext legt den Grundstein für eine allfällige finanzielle Unterstützung zukünftiger nationaler Ausstellungen durch den Bund und erfüllt damit den Auftrag einer vom Parlament verabschiedeten Motion.
Gleichzeitig bestätigte die Exekutive ihre im Juni 2025 getroffene Entscheidung, eine solche Ausstellung nicht vor 2040 zu kofinanzieren. Die Wahl spiegelt die aktuellen Ausgabenprioritäten des Bundes wider: Für ein Grossereignis dieser Grösse stehen in den nächsten Jahren keine Mittel zur Verfügung, auch wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen noch definiert werden.
Die Rolle des
Operative Details
Was sich konkret für Kantone und Gemeinden ändert
Das neue Gesetz legt den Umfang neu fest, wer unter welchen Bedingungen Bundesmittel für eine Landesausstellung beantragen kann. Vor dieser Botschaft waren die Regeln nicht in einem einzigen Text kodifiziert: Jede Initiative basierte auf politischen Entscheidungen von Fall zu Fall. Mit dem neuen Bundesgesetz über die Förderung nationaler Ausstellungen wird der Rahmen klar: Kein Bundesgeld ohne konkretes Projekt, ohne mindestens gleichwertige Kantons- und Gemeindequote und ohne Grundsatzbeschluss des Parlaments.
Für einen Kanton, der sich für eine nationale Ausstellung bewerben möchte, werden in der Botschaft drei operative Aspekte geklärt. Erstens: Das Projekt muss ausreichend ausgereift sein, bevor eine Kofinanzierung durch den Bund beantragt werden kann. Zweitens: Kantone und Gemeinden müssen mindestens 30% der förderfähigen Kosten garantieren, was dem maximalen Bundesanteil entspricht, so dass das geforderte Kofinanzierungsverhältnis de facto eins zu eins ist. Drittens: Der Bund stellt keine Defizitgarantien aus und setzt die Träger dem Risiko aus, allfällige Haushaltslücken zu schließen.
Der Kalender, der aus der Nachricht kommt
Der in der Meldung festgelegte Fahrplan ist klar. Die parlamentarische Grundsatzentscheidung kann nicht vor 2035 vorgeschlagen werden. Die Kofinanzierung durch den Bund kann daher nicht vor 2040 erfolgen. Für diejenigen, die heute über die nächste nationale Ausstellung nachdenken, bedeutet dies, einen Horizont zu berücksichtigen
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Wichtige Punkte
Was passiert jetzt: der institutionelle Fahrplan
Nach der Genehmigung der Botschaft vom 26. August 2026 geht der Text an die Bundesversammlung. Die zuständigen Parlamentskommissionen werden ihn prüfen, und anschliessend wird das Plenum jeder Kammer darüber abstimmen. Erst nach einem allfälligen Inkrafttreten des Gesetzes kann der Bundesrat – nicht vor 2035 – dem Parlament einen Grundsatzentscheid zu einem einzelnen Landesausstellungsprojekt unterbreiten.
Für die Trägerorganisationen gestaltet sich der operative Ablauf wie folgt:
1. Ein konkretes Projekt mit Kosten, Zeitplan und territorialen Auswirkungen definieren. 2. Die formelle Einbindung der Standortkantone und -gemeinden sicherstellen, mit einem Kofinanzierungsanteil, der mindestens dem beantragten Bundesbeitrag entspricht. 3. Das Gesuch einreichen, wenn das Projekt ausreichend gereift ist und der politische und wirtschaftliche Rahmen einen Grundsatzentscheid des Parlaments plausibel erscheinen lässt. 4. Im Finanzplan das Fehlen einer Defizitgarantie durch den Bund berücksichtigen: Allfällige Deckungslücken gehen zulasten der Trägerorganisationen, der Kantone und der Gemeinden.
Was in den kommenden Monaten zu beobachten ist
Der erste konkrete Termin ist der Beginn des parlamentarischen Verfahrens. Die Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) sowie die Finanzkommissionen werden die Botschaft prüfen. Die Dachverbände der Gemeinden und Kantone, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben, werden das Dossier weiterverfolgen, um zu erkennen, ob die Kritik am Finanzierungsmodell zu Änderungsanträgen führen wird.
…
Häufig gestellte Fragen
- Wann hat der Bundesrat die Botschaft zu den Landesausstellungen verabschiedet?
- Der Bundesrat hat die Botschaft zum neuen Bundesgesetz über die Förderung nationaler Ausstellungen am 26. August 2026 in Bern verabschiedet und damit den Auftrag der vom Parlament im März 2024 verabschiedeten Motion 23.3966 der WBK-S erfüllt.
- Wann kann eine Bundes-Kofinanzierung für eine Landesausstellung erfolgen?
- Die Mitfinanzierung durch den Bund ist vor 2040 ausgeschlossen. Die Exekutive bestätigte den im Juni 2025 gefassten Beschluss. Zudem kann die Grundsatzentscheidung des Parlaments nicht vor 2035, wie in der Übergangsbestimmung vorgesehen, vorgeschlagen werden.
- Wie hoch ist der gesetzlich vorgesehene Höchstbeitrag des Bundes?
- Der Bundesbeitrag darf 30 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Die betroffenen Kantone und Gemeinden müssen einen mindestens gleich hohen Anteil übernehmen. Darüber hinaus gewährt der Bund keine Defizitgarantie und setzt die Träger dem Risiko eventueller Bilanzlöcher aus.
- Wie viele Meinungen wurden in der Konsultation gesammelt?
- An der Vernehmlassung zum Vorentwurf nahmen Kantone, politische Parteien, Dachverbände und weitere interessierte Kreise mit insgesamt 52 Stellungnahmen teil. Der Inhalt war im Wesentlichen günstig für die Schaffung einer Rechtsgrundlage für künftige nationale Risikopositionen.
- Was ändert sich für Kantone und Gemeinden mit dem neuen Gesetz?
- Das Projekt muss ausreichend ausgereift sein, bevor eine Kofinanzierung durch den Bund beantragt werden kann. Kantone und Gemeinden müssen mindestens 30% der förderfähigen Kosten, gleich dem maximalen Bundesanteil, mit einem de facto Kofinanzierungsverhältnis eins zu eins absichern.
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