Nationale Ausstellungen: Ja zur Botschaft, keine Kofinanzierung bis 2040

Bundeshaus in Bern mit Schweizer Flagge, Sitz des Bundesrates

Der Bundesrat verabschiedet am 26. August 2026 die Botschaft zum neuen Gesetz: maximal 30% Bundesbeitrag und parlamentarischer Entscheid frühestens 2035.

Kontext

Auf einen Blick

  • Gesetz über nationale Ausstellungen: Botschaft am 26. August 2026 verabschiedet
  • Keine Mitfinanzierung durch den Bund vor 2040, bestätigt der Bundesrat
  • Maximaler Bundesbeitrag: 30% der anrechenbaren Kosten
  • Das Parlament kann entscheiden, ob und wann eine Mitfinanzierung erfolgt, jedoch nicht vor 2035

Wichtige Fakten

  • Was: Verabschiedung der Botschaft zum neuen Bundesgesetz über nationale Ausstellungen
  • Wann: 26. August 2026
  • Wo: Bern
  • Wer: Bundesrat
  • Auftrag: Motion 23.3966 der WBK-S, vom Parlament im März 2024 angenommen
  • Zeitliche Begrenzung: Mitfinanzierung durch den Bund vor 2040 ausgeschlossen
  • Maximaler Bundesanteil: 30% der anrechenbaren Kosten
  • In der Vernehmlassung eingegangene Stellungnahmen: 52

Der Entscheid vom 26. August 2026

Der Bundesrat hat am 26. August 2026 die Botschaft zum neuen Bundesgesetz über die Förderung nationaler Ausstellungen verabschiedet. Der Gesetzestext schafft die Grundlagen für eine allfällige finanzielle Unterstützung künftiger nationaler Ausstellungen durch den Bund und erfüllt damit den Auftrag aus einer vom Parlament angenommenen Motion.

Gleichzeitig bestätigte die Exekutive ihren im Juni 2025 gefassten Entscheid, eine solche Ausstellung vor 2040 nicht mitzufinanzieren. Dieser Entscheid widerspiegelt die aktuellen Ausgabenprioritäten des Bundes: In den kommenden Jahren fehlen die Mittel, um sich an einem Grossanlass dieser Grössenordnung zu beteiligen, auch wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen dennoch festgelegt werden.

Die Rolle des Parlaments

Ein Knackpunkt, der während der Vernehmlassung zutage trat, betraf den Einbezug der Bundesversammlung. Der aktualisierte Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass das Parlament mittels eines Grundsatzentscheids festlegen kann, ob, in welchem Umfang und wann eine Mitfinanzierung durch den Bund grundsätzlich in Betracht kommt. Voraussetzung ist, dass die Trägerschaften bereits ausreichend konkrete und voraussichtlich realisierbare Projekte für einen Grossanlass dieser Art lanciert haben.

Eine Übergangsbestimmung setzt eine strikte zeitliche Grenze: Die Exekutive kann den Räten einen solchen Entscheid nicht vor 2035 unterbreiten. Die Möglichkeit einer Mitfinanzierung durch den Bund wird damit faktisch auf die Zeit ab 2040 verschoben.

Das bestätigte Finanzierungsmodell

Der Bundesrat hält am Finanzierungsmodell des in die Vernehmlassung gegebenen Entwurfs fest. Es beruht auf drei Säulen: Der Bundesbeitrag darf 30 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen; die betroffenen Kantone und Gemeinden müssen einen mindestens gleich hohen Anteil übernehmen; der Bund gewährt keine Defizitgarantie. In der Praxis muss, wer eine nationale Ausstellung organisiert, einen soliden Finanzierungsplan aufstellen, wobei die Unterstützung durch Kantone und Gemeinden den Dreh- und Angelpunkt bildet und der Bund lediglich ergänzend einspringt, ohne Haushaltsrisiken zu übernehmen.

Die Vernehmlassung und die 52 Stellungnahmen

An der Vernehmlassung zum Vorentwurf beteiligten sich Kantone, politische Parteien, Dachverbände und weitere interessierte Kreise und reichten insgesamt 52 Stellungnahmen ein. Der Tenor war grundsätzlich positiv gegenüber der Schaffung einer Rechtsgrundlage, die die Beurteilung und Auswahl von Projekten unabhängiger Trägerschaften sowie eine allfällige Unterstützung künftiger nationaler Ausstellungen durch den Bund regelt.

Kritisiert wurden vor allem drei Aspekte: das vorgeschlagene Finanzierungsmodell, der fehlende frühzeitige Einbezug der Bundesversammlung und der mit der Eröffnung der Vernehmlassung angekündigte Entscheid des Bundesrates, eine nationale Ausstellung vor 2040 nicht mitfinanzieren zu wollen. Dieser letzte Punkt war, das sei betont, nicht Bestandteil des Vorentwurfs, wurde aber dennoch beanstandet.

Operative Details

Was sich konkret für Kantone und Gemeinden ändert

Das neue Gesetz steckt den Rahmen dafür neu ab, wer für eine nationale Ausstellung Bundesmittel beantragen kann und unter welchen Bedingungen. Vor dieser Botschaft waren die Regeln nicht in einem einzigen Text kodifiziert: Jede Initiative stützte sich auf politische Entscheide von Fall zu Fall. Mit dem neuen Bundesgesetz über die Förderung nationaler Ausstellungen wird der Rahmen explizit: kein Bundesgeld ohne ein konkretes Projekt, ohne einen mindestens gleich hohen kantonalen und kommunalen Anteil und ohne einen Grundsatzentscheid des Parlaments.

Für einen Kanton, der sich um die Austragung einer nationalen Ausstellung bewerben möchte, klärt die Botschaft drei operative Aspekte. Erstens: Das Projekt muss ausreichend ausgereift sein, bevor die Bundes-Kofinanzierung beantragt wird. Zweitens: Kantone und Gemeinden müssen mindestens 30% der anrechenbaren Kosten garantieren, was dem maximalen Bundesanteil entspricht; faktisch beträgt das verlangte Kofinanzierungsverhältnis also eins zu eins. Drittens: Der Bund gibt keine Defizitgarantien ab, wodurch die Trägerschaften dem Risiko ausgesetzt sind, allfällige Budgetlücken zu decken.

Der Zeitplan, der sich aus der Botschaft ergibt

Der in der Botschaft festgelegte Fahrplan ist klar. Der parlamentarische Grundsatzentscheid kann nicht vor 2035 vorgeschlagen werden. Die Bundes-Kofinanzierung kann folglich nicht vor 2040 Realität werden. Für alle, die heute über die nächste nationale Ausstellung nachdenken, bedeutet dies, ausgehend vom Datum der Botschaft einen Zeithorizont von mindestens vierzehn Jahren einzukalkulieren.

Der Entscheid vom Juni 2025, vor 2040 keine Kofinanzierungen zu gewähren, bleibt gültig. Es handelt sich nicht um eine Öffnung: Bis zu diesem Datum bleibt die Tür doppelt verriegelt, mit der zusätzlichen Vorgabe, dass auch das parlamentarische Verfahren nicht vor 2035 eingeleitet werden kann.

Was nach der Botschaft offenbleibt

Einige politische Fragen bleiben durch den Text ungelöst. Das Finanzierungsmodell wurde im Vernehmlassungsverfahren kritisiert: Die 30%-Schwelle für den Bund, verbunden mit der Verpflichtung für Kantone und Gemeinden, einen mindestens gleich hohen Anteil bereitzustellen, wird von einigen Teilnehmenden als unzureichend beurteilt, um die Kosten eines Grossanlasses zu decken. Die fehlende frühzeitige Einbeziehung des Parlaments war ein weiterer zentraler Einwand, der im Gesetzesentwurf nun mit dem Grundsatzentscheid korrigiert wird.

Die Tatsache, dass der Entscheid, vor 2040 keine Kofinanzierung zu leisten, nicht im Vorentwurf enthalten war, sondern bei der Eröffnung der Vernehmlassung angekündigt wurde, hat sowohl bei den Kantonen als auch bei den Dachverbänden Bedenken ausgelöst. Das Gesetz kann im parlamentarischen Verfahren überarbeitet werden: Der Bundesrat hat die Botschaft übermittelt, aber das letzte Wort hat nun die Bundesversammlung.

Eine unverzichtbare Referenz für alle, die die Bundespolitik verfolgen

Für alle, die in der Schweiz leben und arbeiten, ist diese Botschaft ein Indikator dafür, wie der Bundesrat grosse Infrastruktur- und Kulturprojekte steuert. Die Entscheidung, zuerst die Regeln festzulegen und sich dann für mehr als ein Jahrzehnt selbst aus dem Spiel zu nehmen, zeigt eine finanzpolitische Priorität: Nationale Ausstellungen gehören bis 2040 nicht zu den als dringend erachteten Ausgaben, doch der rechtliche Rahmen wird für diejenigen, die sich künftig der Herausforderung stellen wollen, dennoch abgesichert.

Im Bereich der Bundessteuern entspricht der Entscheid der aktuellen Ausrichtung: keine neuen Verpflichtungen, die ausserordentliche Budgetmittel erfordern, keine Defizitgarantien. Wer sich mit der direkten Bundessteuer, der Mehrwertsteuer und der Finanzplanung befasst, weiss, dass jede neue Belastung im Verhältnis zu einem bereits ausgeschöpften Rahmen beurteilt wird. Eine nützliche Seite zur Orientierung über die drei Steuerstufen, aus denen die Steuerbelastung in der Schweiz besteht, ist auf Frontaliere Ticino verfügbar.

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Wichtige Punkte

Was jetzt geschieht: der institutionelle Fahrplan

Nach der Genehmigung der Botschaft vom 26. August 2026 wird der Text der Bundesversammlung vorgelegt. Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen werden ihn prüfen, danach wird das Plenum jeder Kammer darüber abstimmen. Erst nach einem allfälligen Inkrafttreten des Gesetzes kann der Bundesrat frühestens 2035 dem Parlament einen Grundsatzentscheid über ein einzelnes Landesausstellungsprojekt vorschlagen.

Für die Trägerschaften gestaltet sich der operative Weg wie folgt:

1. Ein konkretes Projekt mit Kosten, Zeitplan und territorialen Auswirkungen definieren. 2. Die formelle Beteiligung der Gastkantone und -gemeinden sicherstellen, mit einem Kofinanzierungsanteil, der mindestens dem beantragten Bundesbeitrag entspricht. 3. Das Gesuch einreichen, sobald das Projekt ausreichend ausgereift ist, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einen Grundsatzentscheid des Parlaments plausibel erscheinen lassen. 4. Im Finanzplan vorsehen, dass der Bund keine Defizitgarantie übernimmt: Allfällige Fehlbeträge gehen zulasten der Trägerschaften, der Kantone und der Gemeinden.

Worauf in den kommenden Monaten zu achten ist

Der erste konkrete Schritt ist die Aufnahme des parlamentarischen Verfahrens. Die Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) und die Finanzkommissionen werden die Botschaft prüfen. Die Dachverbände der Gemeinden und Kantone, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben, werden das Dossier verfolgen, um zu sehen, ob die Kritik am Finanzierungsmodell zu Änderungsanträgen führen wird.

Ein weiterer Aspekt, den es zu beobachten gilt, ist die Haltung des Parlaments zum Jahr 2035 als Schwelle für den Grundsatzentscheid. Die Vorgabe steht derzeit in der Botschaft des Bundesrates: Es obliegt den Kammern, sie gegebenenfalls zu ändern, doch die Exekutive hat klargestellt, dass sie an 2040 als Mindesthorizont festhalten will.

Nützliche Instrumente auf Frontaliere Ticino

Für alle, die die nächsten Schritte des Dossiers aus der Nähe verfolgen und verstehen möchten, wie sie mit dem eidgenössischen Steuerwesen zusammenhängen, ist der Lohnrechner von Frontaliere Ticino ein guter Ausgangspunkt; mit ihm lässt sich die Wirkung der Lohnabzüge auf die Lohnabrechnungen in der Schweiz simulieren. Er ist das direkteste Instrument, um sich zu orientieren, wenn es um öffentliche Kofinanzierung und neue Lasten zulasten des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden geht.

Wer hingegen unter dem Gesichtspunkt der Lebenshaltungskosten und der persönlichen Finanzplanung denkt, kann den Abschnitt zum costo della vita in Svizzera konsultieren, der dabei hilft, den tatsächlichen Druck auf die Familienbudgets zu verstehen, auch wenn grosse Infrastrukturprojekte verschoben werden. Wer hingegen die Auswirkungen einer Veränderung des Umfangs der öffentlichen Ausgaben auf die Lohnabrechnung simulieren möchte, findet im calcolatore stipendio di Frontaliere Ticino den Ausgangspunkt.

Sich für den Newsletter von Frontaliere Ticino anzumelden, bleibt der schnellste Weg, um Aktualisierungen zum parlamentarischen Verfahren des Gesetzes und zu Entscheidungen des Bundes zu erhalten, die Personen, die in der Schweiz leben und arbeiten, direkt betreffen.

Quelle: seco.admin.ch

Häufig gestellte Fragen
Wann hat der Bundesrat die Botschaft zu den Landesausstellungen verabschiedet?
Der Bundesrat hat die Botschaft zum neuen Bundesgesetz über die Förderung nationaler Ausstellungen am 26. August 2026 in Bern verabschiedet und damit den Auftrag der vom Parlament im März 2024 verabschiedeten Motion 23.3966 der WBK-S erfüllt.
Wann kann eine Bundes-Kofinanzierung für eine Landesausstellung erfolgen?
Die Mitfinanzierung durch den Bund ist vor 2040 ausgeschlossen. Die Exekutive bestätigte den im Juni 2025 gefassten Beschluss. Zudem kann die Grundsatzentscheidung des Parlaments nicht vor 2035, wie in der Übergangsbestimmung vorgesehen, vorgeschlagen werden.
Wie hoch ist der gesetzlich vorgesehene Höchstbeitrag des Bundes?
Der Bundesbeitrag darf 30 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Die betroffenen Kantone und Gemeinden müssen einen mindestens gleich hohen Anteil übernehmen. Darüber hinaus gewährt der Bund keine Defizitgarantie und setzt die Träger dem Risiko eventueller Bilanzlöcher aus.
Wie viele Meinungen wurden in der Konsultation gesammelt?
An der Vernehmlassung zum Vorentwurf nahmen Kantone, politische Parteien, Dachverbände und weitere interessierte Kreise mit insgesamt 52 Stellungnahmen teil. Der Inhalt war im Wesentlichen günstig für die Schaffung einer Rechtsgrundlage für künftige nationale Risikopositionen.
Was ändert sich für Kantone und Gemeinden mit dem neuen Gesetz?
Das Projekt muss ausreichend ausgereift sein, bevor eine Kofinanzierung durch den Bund beantragt werden kann. Kantone und Gemeinden müssen mindestens 30% der förderfähigen Kosten, gleich dem maximalen Bundesanteil, mit einem de facto Kofinanzierungsverhältnis eins zu eins absichern.

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